§ 15a InsO – Die Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzantragspflicht juristischer Personen

§ 15a InsO (Insolvenzordnung) regelt die Insolvenzverschleppung und die damit einhergehende Insolvenzantragspflicht. Diese Vorschrift darf sicherlich zu Recht als eine der wichtigsten Vorschriften im Unternehmensinsolvenzrecht bezeichnet werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen nicht ohne insolvenzrechtlichen Gläubigerschutz weitergeführt werden darf.

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Definition Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Tritt die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein, tritt sofort die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen in Kraft. Stellt die juristische Person innerhalb der darauffolgenden 21 Tage keinen Insolvenzantrag, macht sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Dieses Gesetz betrifft die Rechtsformen GmbH, UG haftungsbeschränkt und AG.

Gut zu wissen: Die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind von der Insolvenzantragspflicht auszunehmen. Wie Sie die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rechtssicher überprüfen können, finden Sie hier.

§ 15a InsO in der Praxis

Wenn die Ernsthaftigkeit der Krise nicht rechtzeitig erkannt wird

Was in der Theorie so einfach klingt, ist in der Praxis oftmals nicht so einfach. In der Praxis hat sich vielfach gezeigt, dass der Eintritt und die Ernsthaftigkeit der Krise verkannt werden. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, kann der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung mit bis zu drei Jahren bestraft werden.

Nun versuchen aber viele Unternehmer ihr Unternehmen zu retten und suchen einen Ausweg aus der Krise. Das ist grundsätzlich gut und nicht verkehrt, hat aber seine Grenzen.

Wie Sie sich vor § 15a InsO schützen können

Die Fortbestehensprognose als Schutz vor der Insolvenzverschleppung

Sie können sich vor der Insolvenzverschleppung schützen, indem Sie eine Fortbestehensprognose erstellen oder erstellen lassen. Ergibt die Fortbestehensprognose ein positives Ergebnis, vermeiden Sie den Vorwurf der schuldhaften Verzögerung des Insolvenzantrages.

Darüber hinaus klären sich auch andere Haftungsfragen zu einem früheren Zeitpunkt und schützen Sie als juristische Person vor Haftungsansprüchen. Die positive Fortbestehensprognose haben wir für Sie hier ausführlich erklärt. Interessante Informationen zur Unternehmensfortführung finden Sie hier.

Überschuldungs- und Insolvenzexperten

Kostenloses Erstgespräch für GmbH Geschäftsführer in der Krise

Eine Krise des Unternehmens erfordert viel Kraft und Energie. Zudem müssen wichtige Fragen rechtssicher geklärt werden. Wenden Sie sich in der Krise an unsere Überschuldungs- und Insolvenzexperten. Wir beraten und unterstützen Sie und bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch. Unsere Experten erstellen Ihre Fortbestehensprognose und bei Bedarf auch das Sanierungsgutachten nach IDW S6 Standard. Wir haben schon vielen Unternehmen den Weg in der Krise und aus der Krise erleichtert und konnten mit unserem Expertenwissen einen wertvollen Beitrag leisten.

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