Überschuldung

Wenn die Gesellschaft in der Krise steckt

Überschuldung Ihrer Gesellschaft und wie geht es jetzt weiter? Wenn die Gesellschaft in einer Krise steckt zerplatzen Träume und viele Geschäftsführer wissen gar nicht so genau wie es weitergehen soll. Aber nicht nur weitergehen soll, sondern auch muss, denn der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, was zu unternehmen ist, wenn die Firma überschuldet ist.

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Definition Überschuldung

§ 19 InsO (Insolvenzordnung)

Die Überschuldung ist in der Insolvenzordnung § 19 genau definiert.

Wichtig zu wissen: Bei einer juristischen Person ist die Überschuldung Eröffnungsgrund der Insolvenz. Sobald die Überschuldung eindeutig festgestellt wurde, tritt damit die Insolvenzantragspflicht in Kraft.

Überschuldung Definition: Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht die fälligen Verbindlichkeiten zu decken.

Ausnahme: Eine Ausnahme macht die Insolvenzordnung, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Überschuldung und Insolvenzverschleppung

Sie haben nicht viel Zeit

Wird die Insolvenz nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, macht sich der Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung schuldig. Die Insolvenzverschleppung stellt eine Straftat dar, die mit zu einer dreijährigen Haftstrafe bestraft werden kann.

Sie haben nicht viel Zeit, denn das Gesetz gibt Ihnen nach Feststellung der Überschuldung genau 21 Tage Zeit den Insolvenzantrag einzureichen.

Überschuldung und Fortbestehensprognose

Wie wird die Überschuldung geprüft?

Sehen Sie Anzeichen einer GmbH Krise und steigen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber sinkenden Einnahmen, müssen Sie überprüfen, ob eine Überschuldung vorliegt. Im ersten Schritt analysieren Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Liegt diese nicht vor, müssen Sie eine Fortbestehensprognose erstellen. Mit der Fortbestehensprognose wird analysiert, ob der Wille zur Fortführung des Unternehmens besteht, ein umsetzbares Unternehmenskonzept für das laufende und folgende Geschäftsjahr vorliegt und liegt eine Liquiditätsprognose vor.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass keine GmbH Überschuldung vorliegt, wenn alle drei Punkte mit Ja beantwortet werden können. Es liegt also eine positive Fortbestehensprognose vor.

Negative Fortbestehensprognose

Überschuldungsbilanz erstellen

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, oftmals reicht es schon, wenn nur ein Punkt mit Nein beantwortet wird, muss eine Überschuldungsbilanz erstellt werden. Übersteigen die Verbindlichkeiten dann tatsächlich das Vermögen der Gesellschaft, ist diese überschuldet.

Was wir für Sie tun können – Überschuldungs- und Insolvenzexperten

Experten für Ihre GmbH Krise

Stellen Sie eine Überschuldung Ihrer Gesellschaft fest, haben Sie nicht mehr viel Zeit über die Zukunft nachzudenken. Dennoch sollten Sie weder überstürzt noch allein entscheiden was zu tun ist. Wenden Sie sich an unsere Überschuldungs- und Insolvenzexperten und lassen Sie sich beraten. Oftmals gibt es mehr als einen Weg aus der Krise.

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i.noack

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