Überschuldung Definition

Überschuldung Definition

Wann liegt die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft vor?

Die Überschuldung Definition wird in §19 Abs. 2 InsO definiert. Wir haben die Definition und Wissenswertes für Sie als juristische Person kurz und kompakt zusammengefasst.

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Überschuldung Definition nach §19 Abs. 2 InsO

Die Insolvenzordnung für juristische Personen

Nach §19 Abs. 2 InsO heißt es: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“.

Nun stellt sich die Frage, wen betrifft die Überschuldung und wie kann man rechtssicher überprüfen, ob eine Überschuldung nach §19 Abs. 2 InsO vorliegt?

Definition Überschuldung: Wen betrifft die Überschuldung?

Grundsätze des Überschuldungsbegriffes

Die Überschuldung betrifft alle beschränkt haftbaren Kapitalgesellschaften, also die GmbH, die AG, die UG (haftungsbeschränkt) und vergleichbare Auslandsgesellschaften wie zum Beispiel die Ltd. Außerdem sind alle Gesellschaften betroffen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, zum Beispiel die GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG. Hinzu kommen weiterhin Genossenschaften, Stiftungen und Vereine.

Definition Überschuldung: Überschuldung als Insolvenzgrund

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Die Überschuldung als Insolvenzgrund ist nur für Unternehmen anwendbar, die mit einem beschränkten Eigenkapital haften. Auch natürliche Personen und Personengesellschaften können verschuldet sein, aber für sie gilt die Insolvenzantragspflicht nicht. Für die genannten Kapitalgesellschaften ist die Überschuldung Definition sehr wichtig, denn mit Feststellung der Überschuldung, tritt die Insolvenzantragspflicht in Kraft.

Überschuldung Definition: Wie wird die Überschuldung geprüft?

Zweistufige Prüfung

Die Prüfung der Überschuldung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst muss eine Fortbestehensprognose erstellt werden. Fällt diese positiv aus, besteht kein Insolvenzeröffnungsgrund und damit auch keine Insolvenzantragspflicht.

In der zweiten Stufe erfolgt die Überschuldungsbilanz. Übersteigen bei negativer Fortbestehensprognose die Verbindlichkeiten das Vermögen, ist die Gesellschaft überschuldet und die Insolvenzantragspflicht beginnt.

Überschuldung Definition: Die negative Fortbestehensprognose

Die Insolvenzantragspflicht

Mit der negativen Fortbestehensprognose beginnt die Insolvenzantragspflicht. Die juristische Person hat nun 21 Tage Zeit den Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, tritt der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ein, der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

GmbH Überschuldung – was nun?

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Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen an dieser Stelle nur sehr verkürzte Informationen bereitstellen konnten. Sollte sich Ihre Kapitalgesellschaft in einer Krise befinden, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Unsere Überschuldungs- und Insolvenzexperten informieren Sie weitreichend zum Thema GmbH Überschuldung und die Folgen für Sie und Ihre Gesellschaft.

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