Fortführungsprognose Steuerberater

Warum sich BGH und IDW gegen die interne Erstellung aussprechen

Warum sich BGH und IDW gegen die interne Erstellung der Fortführungsprognose aussprechen: Es liegt nahe, wenn Sie einen Steuerberater und / oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, diesen auch mit der Erstellung der Fortführungsprognose zu beauftragen.

BGH (Bundesgerichtshof) und IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) sprechen sich jedoch dagegen aus und empfehlen eine neutrale und unabhängige dritte Person.

Unsere Sanierungsberater für krisenbehaftete Kapitalgesellschaften erstellen Ihre Fortführungsprognose nach IDW 6 Standard.

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Fortführungsprognose Steuerberater: Was gegen die interne Erstellung spricht

Die rechtssichere Fortführungsprognose nach IDW 6 Standard

Die positive Fortführungsprognose beseitigt die Überschuldung und macht krisenbehaftete Kapitalgesellschaften wieder fit für die Zukunft. Was so einfach klingt, ist in der Erstellung der Fortführungsprognose als auch in der Umsetzung ein sehr komplexer Vorgang. Es geht in der Regel um viel Geld, Existenzen und rechtliche Fragen.

BGH und IDW haben sich gegen die Erstellung der Fortführungsprognose durch einen internen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgesprochen. Das hat gute Gründe. Es stellt sich die Frage, ob der Berater, der mit der Erstellung der Fortführungsprognose beauftragt wird, neutral genug ist.

In der Regel herrscht ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführer und Steuerberater / Wirtschaftsprüfer. So könnte schnell ein Gefälligkeitsgutachten entstehen, das später niemanden nutzt und zudem gefährliche Haftungsrisiken birgt.

Fortführungsprognose durch einen externen Steuerberater erstellen lassen

Der Vorteil der Neutralität

Der Abstand zum Auftraggeber und die damit verbundene Neutralität gewährleistet, dass die Fortführungsprognose absolut neutral und damit auch rechtssicher erstellt wird. Die Erstellung einer Fortführungsprognose wird immer von Unternehmen gefordert, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden. In der Regel fordern Banken, Sparkassen und andere Finanzierende die Fortführungsprognose, die belegen soll, ob das Unternehmen weitergeführt und finanziert werden kann.

Aber auch die Geschäftsführung ist angehalten eine Fortführungsprognose erstellen zu lassen, um den Zeitpunkt der Insolvenzreife festzustellen.

Fortführungsprognose Steuerberater und die Insolvenzreife

Negative Fortführungsprognose und die Insolvenzantragspflicht

Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, beginnt die Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsführung hat zu diesem Zeitpunkt drei Wochen Zeit den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Diese stellt eine Straftat dar, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann.

Es hat für Sie also keinen Vorteil, wenn Ihr Steuerberater Ihnen ein Gefälligkeitsgutachten stellt. Beauftragen Sie einen externen Steuerberater und schützen Sie sich für Haftungsrisiken sowie zivil- und strafrechtlichen Risiken.

Fortführungsprognose durch Steuerberater

GmbH Überschuldung verhindern

Die Fortführungsprognose durch den Steuerberater erstellen lassen oder selbst erstellen? Lassen Sie die Fortführungsprognose durch den Steuerberater erstellen, können Sie Insolvenzrisiken frühzeitig erkennen und Maßnahmen einleiten.

Die Vorteile zum Thema „Fortführungsprognose durch Steuerberater“ haben wir Ihnen kurz und kompakt zusammengefasst.

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Vorteile Fortführungsprognose durch Steuerberater

Insolvenzrisiken frühzeitig erkennen

Die neue Rechtsprechung, auf die wir nachfolgend noch kurz eingehen, bietet risikobehafteten Gesellschaften, die ihre Fortführungsprognose durch den Steuerberater erstellen lassen, einige Vorteile.

Steuerberater müssen ihre Mandanten detailliert und konkret auf das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinweisen und dies frühzeitig. Daraus ergibt sich der Vorteil Insolvenzrisiken frühzeitig zu erkennen und Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Auch die Gefahr der Insolvenzverschleppung wird deutlich gemindert.

Änderung der Haftung für Steuerberater bei Insolvenzreife des Mandanten

BGH verschärft die Haftung für Steuerberater

Mit dem Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 hat das BGH die Anforderungen und Haftungsrisiken des Steuerberaters bei Insolvenzreife des Mandanten verschärft. Der Steuerberater kann nun wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht in Haftung genommen werden, wenn er den Insolvenzgrund erkennt und er seinen Mandanten nicht frühzeitig und ausreichend darüber informiert. Es genügt nun nicht mehr, wenn der Steuerberater auf die allgemeinen Prüfungspflichten des Geschäftsführers hinweist.

Mit dem Urteil müssen Steuerberater prüfen, ob die Bilanzierung zu Fortführungswerten im Einzelfall noch vertretbar ist. Eine Verpflichtung, den die Überschuldungsprüfung vorzunehmen, leitet sich aber daraus nicht ab.

Fortführungsprognose durch Steuerberater

Wir erstellen Ihre Fortführungsprognose und erarbeiten das Sanierungskonzept

Bei einer positiven Fortführungsprognose muss ein Sanierungskonzept erstellt werden. Die positive Fortführungsprognose allein reicht nicht aus, denn damit sind die Probleme des Unternehmens noch nicht behoben. Die positive Fortführungsprognose sagt lediglich aus, dass das Unternehmen zwar überschuldet ist, aber dennoch weitergeführt werden kann.

Nun muss mittels Sanierungskonzept erarbeitet werden, wie das Unternehmen in Zukunft wieder stark für den Markt gemacht werden kann. Das Sanierungskonzept muss Maßnahmen enthalten, die zeitnah und realistisch umgesetzt werden können.

Unsere Leistungen für Sie:

Wir erstellen für Sie Fortführungsprognose. Verlassen Sie sich auf die wirtschaftliche Expertise und umfangreiche Erfahrung unserer Experten. Gerne beraten wir Sie auch nach Erstellung der Fortbestehensprognose und schauen gemeinsam mit Ihnen, wie es weitergehen kann und muss. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und rufen Sie uns am besten heute noch an.

Ihre Vorteile der Zusammenarbeit:

  • Erstellung von integrierten Unternehmensplanungen bestehend aus Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung
  • Erstellung von Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen
  • Plausibilisierung von Fortbestehensprognose und Fortführungsprognosen
  • Einsatz von Wirtschaftsprüfern sowie Planungs- und Bewertungsprofessionals mit umfangreicher Erfahrung
  • Termingerechte Gutachtertätigkeit auch in zeitkritischen Fällen
  • Umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Anforderungen

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