GmbH in der Krise

GmbH in der Krise

Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise

GmbH in der Krise – Aus dieser unschönen Situation ergeben sich zahlreiche Pflichten für den Geschäftsführer, deren Versäumnis unangenehme Konsequenzen haben.

Laut Gesetz ist der Geschäftsführer verpflichtet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Das gilt auch für die GmbH in der Krise. Bei den ersten Anzeichen einer Krise ist der Geschäftsführer verpflichtet zu handeln.

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Die zivil- und strafrechtliche Krise der GmbH

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Die GmbH Krise beginnt sobald die Überschuldung droht oder die Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit eingetreten sind. Eigentlich beginnt sie schon bei den ersten Liquiditätsengpässen, formeller Unterkapitalisierung und / oder mangelnder Kreditwürdigkeit. Leider sehen viele GmbH Geschäftsführer diese Anzeichen ganz häufig und realisieren die GmbH Krise erst, wenn es tatsächlich eng wird.

Dabei erhöht sich das zivil- und strafrechtliche Risiko um ein Vielfaches, wenn der Geschäftsführer zu spät oder gar nicht handelt. Bei rechtzeitigem Handeln kann sowohl das Risiko der Geschäftsführerhaftung vermieden werden als auch das Aus der Kapitalgesellschaft. Doch wie lässt sich rechtssicher feststellen, ob es noch eine realistische Hoffnung gibt?

Die Fortführungsprognose

Insolvenzantragspflicht Ja oder Nein?

Die Fortführungsprognose befreit Sie als Geschäftsführer von der Insolvenzantragspflicht, wenn das Ergebnis positiv ausfällt. Ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose), muss zuerst einmal kein Insolvenzantrag gestellt werden. Sobald Ihnen die positive Fortführungsprognose vorliegt, entfällt das Risiko der Insolvenzverschleppung, dessen Sie sich ohne die positive Fortführungsprognose strafbar machen könnten.

GmbH in der Krise – die negative Fortführungsprognose

Und die negative Überschuldungsbilanz

Fallen die Fortführungsprognose und die Überschuldungsbilanz negativ aus, liegt eine rechtliche Überschuldung vor, die zum Insolvenzantrag verpflichtet. Die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit sind Insolvenzgründe, die den Geschäftsführer in jedem Fall zwingen den Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er dies, tritt der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ein, der mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann.

Prüfung der Sanierungsfähigkeit

Nutzen Sie die 21 Tage Frist

Nutzen Sie die 21 Tage Frist, die Ihnen das Gesetz zwischen Feststellung der Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantrag gibt, und lassen Sie die Sanierungsfähigkeit Ihres Unternehmens prüfen.

Zu beachten ist: Der Insolvenzantrag ist vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist zu stellen, wenn bereits vorher erkennbar ist, dass eine Sanierung innerhalb dieses Zeitrahmens unmöglich ist und die Zahlungsverpflichtungen auch mittelfristig nicht getilgt werden können. Der Geschäftsführer hat zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum; jedoch kommt es auf die Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters an. Wenden Sie sich an unsere Überschuldungs- und Insolvenzexperten und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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