Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognosen vorgegeben?
Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognosen vorgegeben?
Wer eine Fortführungsprognose erstellt oder prüfen lässt, steht oft vor der Frage:
Wie lange muss die Unternehmensentwicklung betrachtet werden?
Denn sowohl im handelsrechtlichen als auch im insolvenzrechtlichen Kontext ist der Prognosezeitraum entscheidend dafür, ob eine Fortführung als realistisch beurteilt werden kann.
In diesem Beitrag beleuchten wir, welcher Zeitraum rechtlich vorgeschrieben ist, wie dieser praktisch ausgefüllt werden sollte – und worauf Unternehmen insbesondere in Berlin achten müssen.
1. Bedeutung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose
Der Prognosezeitraum ist das zeitliche Fundament der Fortführungsprognose. Er definiert, wie weit in die Zukunft geplant werden muss, um die Frage zu beantworten, ob das Unternehmen seine Tätigkeit voraussichtlich fortsetzen kann.
Ein zu kurzer Zeitraum führt zu Fehleinschätzungen. Ein zu langer kann dagegen unnötig komplex sein. Entscheidend ist, was rechtlich erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
2. Gesetzliche Vorgaben zum Prognosezeitraum
a) Nach HGB (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Im Handelsrecht gilt:
- Prognosezeitraum: Mindestens 12 Monate ab dem Bilanzstichtag
- Hintergrund: Nur wenn im kommenden Jahr keine ernsthaften Zweifel an der Fortführung bestehen, dürfen Vermögenswerte zu Fortführungswerten bilanziert werden.
b) Nach InsO (§ 19 Abs. 2 InsO)
Im Insolvenzrecht ist die Regelung strenger:
- Prognosezeitraum: Ebenfalls 12 Monate, bezogen auf den Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung
- Zusätzlich sind in der Praxis oft rollierende Prognosen mit monatlicher Anpassung erforderlich

Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognosen vorgegeben?
Besonders wichtig: Es genügt nicht, dass die Fortführung möglich erscheint. Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie im gesamten Prognosezeitraum gelingt.
3. Praktische Ausgestaltung des Prognosezeitraums
Damit die 12-Monats-Vorgabe eingehalten wird, empfehlen sich folgende Vorgehensweisen:
- Beginn des Prognosezeitraums:
- HGB: ab Bilanzstichtag (z. B. 31.12.)
- InsO: ab aktuellem Entscheidungszeitpunkt (z. B. heute)
- Gliederung:
- Für die ersten 3–6 Monate: monatlich oder wöchentlich
- Für Monate 7–12: quartalsweise oder monatlich, je nach Komplexität
- Planungselemente:
- Einnahmen-Ausgaben-Planung (Liquiditätsplanung)
- Erfolgsrechnung (Umsatz, Kosten, Ergebnis)
- Szenarienplanung bei unsicherem Geschäftsmodell
4. Besondere Anforderungen bei wirtschaftlicher Unsicherheit
In Krisensituationen ist der Prognosezeitraum oft schwer einzuschätzen. Daher gelten in der Praxis höhere Anforderungen:
- Bei stark schwankender Liquidität: Tägliche Liquiditätsvorschau für 4–8 Wochen
- Bei anhaltender Unsicherheit: Detaillierte Maßnahmenplanung mit festen Kontrollzeitpunkten
- Bei drohender Überschuldung: Schriftliche Dokumentation der Mittelherkunft und -verwendung für den gesamten Zeitraum
5. Beispiel aus der Berliner Praxis
Ein Berliner IT-Dienstleister mit 18 Mitarbeitenden verlor Anfang 2024 seinen größten Kunden. Der Steuerberater empfahl eine Fortführungsprognose.
Die handelsrechtliche Prognose legte einen Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 zugrunde – mit positiver Erwartung durch neue Aufträge ab Q3.
Die parallel erstellte insolvenzrechtliche Prognose prüfte denselben Zeitraum rollierend ab März 2024. Entscheidend war die konkrete Finanzierungszusage eines Business Angels, mit der die durchgehende Zahlungsfähigkeit belegt werden konnte.
6. Wer erstellt und verantwortet den Prognosezeitraum?
Rechtlich liegt die Verantwortung bei der Geschäftsführung. Sie kann die Erstellung jedoch delegieren an:
- Steuerberater mit Bilanzierungsexpertise
- Restrukturierungs- und Sanierungsberater
- Fachanwälte für Insolvenzrecht
Fortfuehrungsprognose24.de koordiniert diesen Prozess deutschlandweit, sichert die korrekte Zeithorizontwahl ab und dokumentiert den Prognosezeitraum gerichtsfest.
7. Fazit: Ohne klar definierten Zeitraum ist jede Prognose wertlos
Ob für das Finanzamt, die Bank oder zur Insolvenzsicherung – der Prognosezeitraum ist keine formale Pflicht, sondern der Schlüssel zu jeder realistischen Einschätzung. Nur wer über mindestens 12 Monate hinweg liquide und operativ tragfähig plant, kann die Fortführungsprognose rechtssicher bejahen.
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9. Weitere empfohlene Themen:
- Planungsumfang in Fortführungsprognosen
- Beurteilungskriterien nach HGB & InsO
- Kernfragen der Fortführungsprognose
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Aussagen empfehlen wir die direkte Kontaktaufnahme mit unserem spezialisierten Fachberater.