Wann ist eine Fortführungsprognose notwendig?
Eine Fortführungsprognose (auch: Going-Concern-Prognose) ist immer dann notwendig, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit weiterhin fortführen kann – insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Sie ist gesetzlich im Rahmen des Insolvenzrechts und handelsrechtlich relevant.
Die Fortführungsprognose ist notwendig, wenn:
- Bilanzierung nach dem Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB):
- Unternehmen dürfen nur dann nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung bilanzieren, wenn keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Fortführung entgegenstehen.
- Sobald Zweifel an der Fortführung bestehen (z. B. wegen Liquiditätsengpässen, drohender Insolvenz, Verlust wichtiger Kunden), muss eine Fortführungsprognose erstellt werden.
- Bei drohender Überschuldung (§ 19 InsO):
- Liegt die Fortführungsprognose negativ aus, also ist das Unternehmen auf absehbare Zeit nicht überlebensfähig, liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht deckt.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO):
- Auch hier wird im Rahmen einer Sanierungsanalyse bzw. IDW S6-Gutachten regelmäßig eine Fortführungsprognose erstellt.
- Im Rahmen eines Sanierungskonzepts (IDW S6):
- Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 muss eine positive Fortführungsprognose enthalten, damit das Unternehmen als sanierungsfähig gilt.

Wann ist eine Fortführungsprognose notwendig
Fortführungsprognose zusammengefasst:
Eine Fortführungsprognose ist notwendig, wenn:
- Zweifel an der Unternehmensfortführung bestehen (z. B. durch Verluste, Liquiditätsprobleme, Insolvenzantragspflicht).
- Bilanzrechtlich geprüft werden muss, ob das Unternehmen nach dem Fortführungsprinzip bilanzieren darf.
- Insolvenzrechtlich beurteilt werden muss, ob eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
- Ein Sanierungskonzept oder Restrukturierungsplan erstellt wird.