030 – 509 306 719

Cross-Class Cram-Down

Cross-Class Cram-Down in Deutschland: Rechtliche, betriebswirtschaftliche und praktische Aspekte

Der Cross-Class Cram-Down – auf Deutsch etwa „klassenübergreifende Mehrheitsdurchsetzung“ – ist ein zentrales Instrument des deutschen präventiven Restrukturierungsrechts.

Seit Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) im Januar 2021 steht Unternehmen in der Krise ein Verfahren zur Verfügung, mit dem ein Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen umgesetzt werden kann.

Damit schließt das StaRUG die Lücke zwischen einer rein außergerichtlichen Sanierung und dem formellen Insolvenzverfahren.

Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die betriebswirtschaftliche Bedeutung sowie praktische Erfahrungen mit dem Cross-Class Cram-Down in Deutschland beleuchtet.

Schematische Darstellung des StaRUG-Verfahrens als präventiver Sanierungsrahmen zwischen außergerichtlicher Restrukturierung und formellem Insolvenzverfahren.

1. Rechtliche Perspektive

Gesetzliche Grundlage im StaRUG

Die gesetzliche Verankerung des Cross-Class Cram-Down findet sich im StaRUG, dem seit 2021 geltenden deutschen Restrukturierungsrecht. Kernstück ist der Restrukturierungsplan, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens verabschiedet und gerichtlich bestätigt werden kann. Der Schuldner (das Unternehmen) muss sich in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden (§ 18 InsO, d.h. voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten zahlungsunfähig) und darf noch nicht insolvenzreif sein. Nur der Schuldner selbst kann einen Restrukturierungsplan anbieten, der die Rechtsverhältnisse ausgewählter Gläubiger neu ordnet.

Dabei können finanzielle Verbindlichkeiten, Sicherheiten und sogar Anteilsrechte der Gesellschafter Gegenstand des Plans sein. Ausgeschlossen sind hingegen bestimmte Forderungen, etwa aus Arbeitsverhältnissen oder Straf- und Bußgelder. Dies verdeutlicht, dass das StaRUG primär auf die finanzielle Sanierung abzielt und keine Eingriffe in Arbeitnehmerrechte oder eine erzwungene Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (laufenden Verträgen) erlaubt.

Im Unterschied zu einem Insolvenzverfahren verbleibt die Unternehmensleitung im Amt („debtor-in-possession“); ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Allerdings kann das Restrukturierungsgericht in bestimmten Fällen – etwa bei umfassenden Stabilisierungsanordnungen oder einem geplanten Cross-Class Cram-Down – einen Restrukturierungsbeauftragten einsetzen. Dieser hat eine überwachende und vermittelnde Funktion und unterstützt das Gericht bei der Prüfung des Plans, insbesondere der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Voraussetzungen und Verfahren des Cross-Class Cram-Down

Im Regelfall wird über den Restrukturierungsplan in Gläubigergruppen abgestimmt. Die Gruppen werden nach den jeweiligen Rechtspositionen gebildet (z.B. gesicherte vs. ungesicherte Gläubiger, Anleihegläubiger, Lieferanten, Gesellschafter). Innerhalb jeder Gruppe genügt eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der Forderungswerte (Summenmehrheit) für die Annahme des Plans.

Erreicht jede Gruppe diese Mehrheit, gilt der Plan als angenommen und kann vom Gericht bestätigt werden. Verfehlt jedoch eine oder mehrere Gruppen die erforderliche Mehrheit, kommt der Cross-Class Cram-Down ins Spiel.

Das StaRUG ermöglicht es, die Zustimmung einzelner ablehnender Gruppen gerichtlich zu ersetzen (gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung), sofern strenge Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu diesen Voraussetzungen des Cross-Class Cram-Down zählen insbesondere:

  • Mehrheit der Gruppen: Der Restrukturierungsplan muss von der Mehrzahl der abstimmenden Gruppen angenommen worden sein. Es muss also zumindest eine Kopfmehrheit der Gruppen vorliegen, selbst wenn eine Gruppe dagegen gestimmt hat. Bei nur zwei Gruppen reicht es aus, wenn eine Gruppe zustimmt – allerdings darf diese zustimmende Gruppe nicht ausschließlich aus nachrangigen Gläubigern oder Gesellschaftern bestehen.
  • Keine Schlechterstellung („No Worse-Off“): Die widersprechende Gruppe darf durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als in dem Szenario, das ohne Bestätigung des Plans voraussichtlich eintreten würde. Das Gesetz verlangt einen Vergleich mit dem nächstbesten Alternativszenario, in der Regel der Fortführung des Unternehmens ohne Plan bzw. einer Regelinsolvenz. Dazu sind im Plan detaillierte Prognosen und Bewertungen vorzulegen, die zeigen, dass jeder betroffene Gläubiger im Restrukturierungsplan mindestens den Wert erhält, der ihm im Alternativfall zufließen würde.
  • Angemessene Beteiligung am Planwert („Fairness“): Die Mitglieder der ablehnenden Gruppe müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert des Plans beteiligt werden. Dieses Kriterium konkretisiert sich in der sogenannten absoluten Vorrangregel: Höherrangige Gläubiger dürfen durch den Plan nicht zugunsten Nachrangiger beeinträchtigt werden. Insbesondere darf eine nachrangige Klasse (etwa Gesellschafter oder nachrangige Gläubiger) keinerlei wirtschaftlichen Wert aus dem Plan erhalten, bevor nicht alle ranghöheren Gläubiger vollständig befriedigt sind. Umgekehrt darf auch kein gleichrangiger Gläubiger bessergestellt werden als die Mitglieder der dissentierenden Klasse. Außerdem darf kein Gläubiger mehr als 100 % seiner Forderung erhalten, sodass kein „Überschuss“ an einzelne Gruppen fließt.

Diese strengen Vorgaben stellen sicher, dass ein Cross-Class Cram-Down nur bei ausgewogener Lastenverteilung zulasten der opponierenden Gruppe erfolgt. Ausnahmen von der absoluten Vorrangregel lässt das StaRUG nur in eng begrenzten Fällen zu. So kann beispielsweise ausnahmsweise ein Gesellschafter trotz nicht voll befriedigter Gläubiger einen Wert oder eine Beteiligung behalten, wenn seine fortgesetzte Beteiligung für den Erfolg der Sanierung unverzichtbar ist (etwa wegen spezieller Kenntnisse, Kundenbeziehungen o.ä.).

Auch geringfügige Beeinträchtigungen – zum Beispiel die bloße Verlängerung von Kreditfälligkeiten um maximal 18 Monate ohne sonstige Einschnitte – können vom absoluten Vorrangprinzip ausgenommen sein. Die gerichtliche Bestätigung des Plans im Wege des Cross-Class Cram-Down ergeht nur auf Antrag des Schuldners.

Lehnt das Gericht den Antrag ab (etwa weil die Voraussetzungen doch nicht erfüllt sind), scheitert der Plan insgesamt. Gelingt die Bestätigung, entfaltet der Plan bindende Wirkung gegenüber allen Beteiligten, also auch gegenüber den überstimmten Gläubigern. Diese Planbestätigung wirkt wie ein gerichtliches Endurteil und macht die neuen Regelungen insolvenzfest und vollstreckbar. Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) sind zwar zulässig, haben aber keine aufschiebende Wirkung – das verhindert, dass einzelne Gläubiger durch Rechtsbehelfe die Sanierung verzögern oder blockieren könnten.

Abgrenzung zum Insolvenzplanverfahren nach InsO

Obwohl der Restrukturierungsplan nach StaRUG dem Insolvenzplan in der Insolvenzordnung (InsO) in Struktur und Aufbau ähnelt, gibt es wichtige Unterschiede. Zum einen findet der StaRUG-Plan außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt. Das Unternehmen behält die Kontrolle, es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, und es besteht keine Pflicht zur Gesamtvollstreckung des Vermögens. Demgegenüber läuft ein Insolvenzplan immer im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ab, in dem entweder ein Verwalter oder Sachwalter (bei Eigenverwaltung) involviert ist.

Zum anderen unterscheiden sich die Mehrheitserfordernisse. Ein InsO-Insolvenzplan gilt in jeder Gläubigergruppe als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gläubiger nach Zahl und Summen zustimmt (§ 244 InsO). Es genügt also eine einfache Kopf- und Summenmehrheit. Das StaRUG setzt hier höhere Hürden: 75 % der Forderungssumme jeder Gruppe müssen zustimmen, wobei es – anders als in der InsO – nicht auf die Zahl der Gläubiger ankommt. Diese strengere qualifizierte Mehrheit orientiert sich an internationalen Vorbildern (z.B. dem englischen Scheme of Arrangement) und soll sicherstellen, dass ein außerinsolvenzlicher Plan eine breite Zustimmung der Gläubiger erfährt.

Auch beim Cross-Class Cram-Down gibt es Parallelen und Differenzen. Die InsO kennt in § 245 InsO ebenfalls die Möglichkeit, eine dissentierende Gläubigerklasse zu überstimmen (oft als „Obstruktionsverbot“ bezeichnet). Die Kriterien ähneln denen des StaRUG – insbesondere darf kein Insolvenzgläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne Plan, und die Planvorteile müssen angemessen verteilt sein. Jedoch war im klassischen Insolvenzplanrecht die absolute Vorrangregel nicht ausdrücklich normiert.

Mit Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie wurde § 245 InsO jüngst angepasst (Einführung einer relativen Vorrangprüfung, § 245 Abs.2a InsO n.F.), bleibt aber im Detail hinter den umfassenderen Regeln des StaRUG zurück. Vereinfacht gesagt ist der Gläubigerschutz im StaRUG-Plan noch strikter: Ein Wertzufluss an rangniedere Gruppen ist grundsätzlich tabu, solange höherrangige nicht voll befriedigt sind. Im Insolvenzplan können demgegenüber in der Praxis auch einmal Gesellschafter oder Nachranggläubiger etwas erhalten, sofern die zwingenden Mehrheitserfordernisse erreicht wurden und keine grobe Ungleichbehandlung vorliegt – denn im Insolvenzverfahren entscheiden die Gläubiger stärker selbst über die Planfairness, während im StaRUG das Gericht eine intensivere materielle Prüfung vornimmt.

Weitere Unterschiede liegen im Anwendungsbereich: Der StaRUG-Plan lässt sich flexibel auf einzelne Verbindlichkeiten oder Gläubigergruppen beschränken, während im Insolvenzplan grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger einbezogen sind. So kann ein Unternehmen im StaRUG z.B. nur seine Finanzgläubiger (Banken, Anleihegläubiger) umschulden, andere Gläubiger (Lieferanten, Kunden) aber unberührt lassen, um das operative Geschäft nicht zu stören. Forderungen von Arbeitnehmern sind im StaRUG sogar gänzlich ausgenommen – im Insolvenzplan könnten Löhne und Pensionen hingegen Gegenstand von Regelungen sein (etwa durch Überführung in einen Transfergesellschaft, Sozialplan etc.).

Auch die Instrumente zur Betriebsfortführung unterscheiden sich: Im Insolvenzverfahren können z.B. unwirtschaftliche Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Leasing etc.) vom Insolvenzverwalter gekündigt werden (§§ 103 ff. InsO), und Personalabbau ist über Insolvenzarbeitsrecht erleichtert. Solche Eingriffe standen im StaRUG-Entwurf zwar zur Debatte, wurden aber nach Kritik gestrichen. Damit eignet sich der StaRUG-Restrukturierungsplan insbesondere für die rein finanzielle Sanierung eines an sich operativ tragfähigen Unternehmens. Bei tiefgreifenden operativen Problemen (Marktschwäche, Überkapazitäten, erheblicher Personalüberhang) ist dagegen oft ein Insolvenzverfahren (ggf. in Eigenverwaltung oder Schutzschirm) die bessere Wahl.

Zusammenfassend schafft das StaRUG einen präventiven Rechtsrahmen zur Sanierung, der das Unternehmen vor den schwerwiegenden Folgen einer Insolvenz bewahren kann. Gleichzeitig fordert es hohe Mehrheiten und strikte Fairnessbedingungen ein, um die Rechte der überstimmten Gläubiger zu schützen. Dieses Spannungsverhältnis prägt auch die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des Cross-Class Cram-Down.

2. Betriebswirtschaftliche Perspektive

Bedeutung für Gläubigerstrukturen und Finanzierungsmodelle

Die Einführung des Cross-Class Cram-Down hat die Dynamik in Gläubigerverhandlungen grundlegend verändert. In der Vergangenheit konnten einzelne Gläubiger oder kleinere Gruppen mit Vetoposition eine Sanierung blockieren, wenn sie mit den vorgeschlagenen Konditionen nicht einverstanden waren. Solche opportunistischen Hold-out-Strategien verlieren nun an Schlagkraft. Durch das StaRUG-Mehrheitsprinzip können Mehrheiten von Gläubigern eine Lösung durchsetzen, selbst wenn eine Minderheit dagegen stimmt. Dies stärkt die Position der kooperationsbereiten Gläubiger und schwächt die von Einzelinteressen getriebener Blockierer. Für die Gläubigerstruktur bedeutet das mehr Planbarkeit: Ein Restrukturierungskonzept, das von der überwiegenden Mehrheit getragen wird, lässt sich nicht mehr durch einen einzelnen Quertreiber vereiteln.

Gerade in komplexen Finanzierungsmodellen mit vielen Beteiligten – etwa Konsortialkrediten oder Anleiheemissionen – ist das ein entscheidender Vorteil. Beispiel Anleihen: Nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) sind Gläubigerabstimmungen über Anleiheänderungen nur möglich, wenn die Anleihebedingungen das vorsehen, und häufig ist ein Quorum von 50 % Teilnahme erforderlich. Im StaRUG dagegen können alle Anleihegläubiger in einer Gruppe zusammengefasst und von vornherein in die Abstimmung einbezogen werden, selbst wenn nicht jeder einzelne an der Abstimmung teilnimmt.

Die 75%-Mehrheit bemisst sich dann am ausstehenden Gesamtnennwert und kann auch erreicht werden, wenn viele sich enthalten. Zudem erlaubt das StaRUG, Anleihen umzustrukturieren, auch wenn die Anleihebedingungen dies nicht ausdrücklich vorsehen – ein klarer Vorteil gegenüber dem SchVG. So können z.B. Zinskupons gesenkt, Laufzeiten verlängert oder Teilverzichte umgesetzt werden, ohne dass die Einstimmigkeit aller Bondholder nötig ist. Gleiches gilt für Konsortialkredite: Oft schreiben Kreditverträge für Änderungen (z.B. Covenants, Fälligkeiten) Einstimmigkeit oder hohe Quoren vor. Über einen StaRUG-Plan lassen sich solche Vertragsklauseln per Mehrheitsentscheidung anpassen. Insgesamt erhöht der Cross-Class Cram-Down somit die Flexibilität der Finanzierungsstrukturen. Gläubigergruppen können im Kollektiv handeln, und für die Unternehmensfinanzierung eröffnen sich Optionen wie z.B. Debt-for-Equity-Swaps (Schulden in Eigenkapital tauschen) oder Stundungen, ohne auf jeden Einzelnen angewiesen zu sein.

Für bestehende und künftige Finanzierungspartner kann dies Fluch und Segen zugleich sein. Auf der einen Seite verbessert sich die Sanierungsfähigkeit – Kreditgeber wissen, dass im Krisenfall eine geordnete Umschuldung möglich ist, was tendenziell höhere Rückflüsse verspricht als eine Zerschlagung im Insolvenzfall. Auf der anderen Seite verlieren einzelne Gläubiger an Erpressungspotential. Das könnte dazu führen, dass Gläubiger bereits vertraglich Vorkehrungen treffen, etwa StaRUG-Klauseln in Kreditverträge aufnehmen (ähnlich wie früher Insolvenzantragspflicht als Kündigungsgrund).

Cross-Class Cram-Down

Cross-Class Cram-Down

Einige Banken und Investoren könnten restriktiver werden oder höhere Risikoprämien verlangen, weil sie wissen, dass ihre Zustimmung im Ernstfall nicht absolut erforderlich ist.

Insgesamt dürfte das Gläubigerverhalten jedoch konstruktiver werden: Statt auf Blockade und Einzelvorteile zu setzen, wird ein früher Interessenausgleich attraktiver, da eine Mehrheitsentscheidung letztlich möglich ist. Dies entspricht einem Kulturwandel hin zu mehr gemeinschaftlichen Lösungen in der Krise – ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers.

Chancen und Risiken für Unternehmen in der Sanierung

Für sanierungsbedürftige Unternehmen eröffnet der Cross-Class Cram-Down erhebliche Chancen. Zum ersten Mal besteht in Deutschland die Möglichkeit, außerhalb einer Insolvenz eine nachhaltige Entschuldung gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzuführen. Unternehmen können ihre Schuldenlast reduzieren, die Fälligkeiten strecken oder unpassende Finanzierungsstrukturen umbauen, ohne den Gang zum Insolvenzgericht (mit all seinen negativen Folgen für Reputation und Marktstellung) vollziehen zu müssen. Dadurch lässt sich die operative Geschäftstätigkeit während der Restrukturierung stabilisieren – Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer erleben keinen förmlichen Insolvenzantrag, was Vertrauen bewahren kann. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt und kann die Sanierung weitgehend selbst gestalten, statt Kompetenzen an einen Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Diese Kontinuität in der Unternehmensführung erleichtert es, strategische Sanierungsmaßnahmen umzusetzen und das Know-how im Unternehmen zu halten. Auch der Zeitfaktor ist ein Vorteil: Ein gut vorbereiteter StaRUG-Prozess kann sehr zügig abgeschlossen werden. Prominente Beispiele zeigen, dass innerhalb von wenigen Monaten eine umfassende finanziellen Restrukturierung erreichbar ist – so wurde etwa die StaRUG-Sanierung der Leoni AG 2023 in rund 200 Tagen erfolgreich durchgeführt. Eine derartige Geschwindigkeit wäre in vielen Insolvenzverfahren kaum realisierbar, insbesondere bei Unternehmen von beträchtlicher Größe.

Zu den Chancen zählt ferner die Erhöhung der Sanierungswahrscheinlichkeit insgesamt. Da ein tragfähiger Plan nicht mehr an einzelnen widerspenstigen Stakeholdern scheitert, steigen die Erfolgsaussichten, eine Krise zu bewältigen. Das StaRUG sieht zudem Schutzmechanismen vor, die die Umsetzung begünstigen, etwa gerichtliche Stabilisierungsanordnungen (Moratorium), durch die Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern für bis zu drei Monate (verlängerbar auf acht Monate) ausgesetzt werden können. So gewinnt das Unternehmen Luft, um den Plan auszuarbeiten und notwendige Verhandlungen zu führen, ohne dass z.B. Banken in dieser Phase Sicherheiten verwerten dürfen. Auch neue Finanzierung zur Überbrückung kann erleichtert werden: Das Gesetz stellt klar, dass die Kenntnis einer laufenden Restrukturierung allein nicht automatisch zu Insolvenzanfechtung oder Haftungsrisiken führt. Gläubiger, die in der Sanierungsphase frisches Geld geben, sollen nicht später bestraft werden, was die Bereitschaft zur Zwischenfinanzierung erhöht. Dadurch verbessern sich die Chancen, die Restrukturierung mit ausreichend Liquidität zu überstehen.

Allerdings sind auch Risiken und Herausforderungen für das sanierende Unternehmen zu beachten. Zum einen ist die Vorbereitung eines Restrukturierungsplans komplex und anspruchsvoll. Die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit des Unternehmens muss überzeugend dargelegt werden, was eine gründliche Planung und Begutachtung erfordert. Insbesondere die vorgeschriebene Gegenüberstellung mit dem Alternativszenario (etwa einer Liquidation) verlangt belastbare Bewertungsgrundlagen und Gutachten. Hierfür müssen häufig externe Experten (Wirtschaftsprüfer, Restrukturierungsberater) hinzugezogen werden, die eine Vergleichsrechnung erstellen und die Unternehmenswerte im Plan- vs. Insolvenzfall ermitteln. Der gesamte Prozess ist kopflastig, d.h. es fließt viel Aufwand in Konzeption, Dokumentation und Abstimmung im Vorfeld, um die gesetzlichen Kriterien zu erfüllen. Das kostet Zeit und Geld – ein Scheitern des Plans würde diese Ressourcen vergeuden und könnte die Lage verschlimmern.

Ein weiteres Risiko liegt in der Konfliktträchtigkeit des Verfahrens. Auch wenn formal Mehrheiten entscheiden, werden unterlegene Stakeholder nicht immer widerstandslos hinnehmen, dass ihre Rechte beschnitten werden. Besonders Altgesellschafter könnten versuchen, sich zu wehren, wenn ihre Anteile durch einen Debt-to-Equity-Swap verwässert oder gar gelöscht werden. Tatsächlich führte die erste große StaRUG-Sanierung einer börsennotierten Gesellschaft, der Leoni AG, zu heftiger Gegenwehr seitens der Aktionäre. Im Leoni-Plan wurde das Grundkapital auf Null herabgesetzt und anschließend ein neuer Investor aufgenommen, wodurch die bisherigen Aktionäre faktisch enteignet wurden (nur der Großaktionär durfte sich über eine Kapitalspritze teilweise wieder beteiligen). Der Vorwurf lautete, dies komme einer kalten Enteignung gleich. Ähnlich umstritten ist der aktuell laufende Restrukturierungsplan der Varta AG, wo kritisiert wird, dass der Mehrheitsaktionär zusammen mit einem Investor das Unternehmen praktisch übernehmen könne und die übrigen Aktionäre leer ausgingen. Solche Fälle zeigen, dass StaRUG-Pläne aus Sicht der Anteilseigner mitunter als „verkappte Übernahmeregelung“ empfunden werden, die ohne HV-Zustimmung eine Machtverschiebung zulasten der Minderheitsgesellschafter erlaubt. Dieses Spannungsfeld birgt rechtliche Risiken – etwa Anfechtungsklagen oder sogar Verfassungsbeschwerden – die die Umsetzung verzögern oder unsicher machen könnten. Zwar lässt das StaRUG den Ausschluss von Bezugsrechten und Kapitalschnitt ausdrücklich zu, aber die Corporate-Governance-Aspekte sind komplex. Geschäftsleiter müssen abwägen, ob sie einen StaRUG-Antrag ggf. auch ohne Gesellschaftervotum stellen dürfen – hier ist die Rechtslage noch im Fluss und es gibt unterschiedliche gerichtliche Auffassungen.

Schließlich darf man nicht übersehen, dass der beste Restrukturierungsrahmen nichts nützt, wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht trägt. Das StaRUG kann finanzielle Probleme lösen (Überschuldung, Liquiditätsengpässe durch hohe Schuldenlast), aber es kann keine neuen Märkte erschließen oder strukturelle Defizite beheben. Unternehmen, deren Krise primär operativ bedingt ist, laufen Gefahr, trotz umverteiltem Schuldendienst nach kurzer Zeit wieder in Schwierigkeiten zu geraten. In solchen Fällen wäre der Cross-Class Cram-Down nur ein Aufschub vor dem unvermeidlichen. Daher muss ein StaRUG-Plan stets Teil eines ganzheitlichen Sanierungskonzepts sein, das auch strategische und operative Maßnahmen umfasst. Gelingt dies, bietet der Cross-Class Cram-Down in Deutschland jedoch eine mächtige Chance, eine Sanierung ohne Insolvenz und damit mit weitgehender Wahrung von Wert und Substanz durchzuführen.

Auswirkungen auf Kapitalstruktur und Unternehmensführung

Die Anwendung eines Cross-Class Cram-Down zieht oft dramatische Veränderungen in der Kapital- und Eigentümerstruktur eines Unternehmens nach sich. Da das Gesetz die Interessenhierarchie (Prioritäten) strikt wahrt, bedeutet dies in der Praxis häufig, dass bestehende Gesellschafter ihr Kapital verlieren, wenn unbesicherte Gläubiger nicht voll befriedigt werden können. Ein StaRUG-Restrukturierungsplan kann z.B. vorsehen, dass das Eigenkapital auf Null herabgesetzt wird und sämtliche Altaktien erlöschen. Anschließend werden Forderungen der Gläubiger in neues Eigenkapital umgewandelt (Debt-to-Equity-Swap) oder ein externer Investor zeichnet im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile – in beiden Fällen meist unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter. Das Ergebnis ist eine entschuldete Bilanz mit deutlich verringertem Fremdkapital und erhöhtem Eigenkapital, allerdings auch neuen Eigentümern. Die früheren Anteilseigner werden durch Gläubiger oder Investoren ersetzt, die nun Anteile am Unternehmen halten. Beispiel Leoni AG: Hier wurde 2023 per StaRUG-Plan das Grundkapital komplett abgeschrieben und anschließend €150 Mio. frisches Kapital durch einen Investor eingebracht, wodurch dieser die Mehrheit der Aktien erhielt und die bisherigen Aktionäre nahezu vollständig herausgedrängt wurden. Die Gläubiger bekamen im Gegenzug für Forderungsverzichte eine Wertbesserungskomponente (ein Instrument, das bei künftigem Unternehmenserfolg einen Nachschuss gewährt) – so wurden sie am potenziellen Upside beteiligt, obwohl ihre Forderungen nominal gekürzt wurden. Dieses Beispiel illustriert, wie Kapitalstruktur und Governance durch einen Restrukturierungsplan neu geordnet werden: Der Schuldenstand sinkt, ein finanzstarker Investor oder die ehemaligen Gläubiger übernehmen das Ruder, und das Unternehmen erhält eine stärkere Eigenkapitalbasis.

Für die Unternehmensführung bedeutet dies teils einschneidende Veränderungen. Im Zuge des Plans wechselt mitunter nicht nur der Eigentümerkreis, sondern auch das Management oder der Aufsichtsrat, da die neuen Anteilseigner ihre Vorstellungen durchsetzen. Andererseits kann der Einsatz des StaRUG gerade dazu dienen, eine bestehende Geschäftsführung im Amt zu halten, wenn Gläubiger Vertrauen in deren Sanierungsfähigkeit haben – im Gegensatz zur Insolvenz, wo oft ein Wechsel in der Leitung erfolgt. Während des Verfahrens selbst bleibt das Management am Steuer und verantwortet die Erstellung des Plans. Allerdings wachsen in der Krise die Pflichten der Geschäftsleiter, die Interessen der Gläubiger ausreichend zu berücksichtigen. Je tiefer die Krise, desto mehr verschiebt sich der Fokus von den Gesellschafterinteressen hin zum Gläubigerschutz, was Entscheidungsfreiheit einengt. In vielen Fällen wird ein Chief Restructuring Officer (CRO) – also ein Sanierungsgeschäftsführer – bestellt, um die Restrukturierung zu steuern und zwischen den Parteien zu vermitteln. Dieser CRO kann vom Unternehmen selbst engagiert sein oder in Person des gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten auftreten. Er unterstützt das Management insbesondere bei den Verhandlungen mit Gläubigern und der technischen Umsetzung der Planmaßnahmen. Insgesamt gilt: Der Cross-Class Cram-Down kann die Ownership und Führungsstrukturen eines Unternehmens grundlegend transformieren. Aus ehemals familien- oder gründergeführten Firmen können so restrukturierte Einheiten unter Gläubiger- oder Investoreneinfluss werden. Für die bisherigen Eigentümer ist dies zwar schmerzhaft, doch aus Sicht der Unternehmensfortführung oft unerlässlich – das Going Concern wird durch frisches Kapital und geringere Lasten gesichert, selbst wenn dies einen Wechsel an der Unternehmensspitze bedeutet.

3. Praxisperspektive

Fallbeispiele und Anwendungsszenarien

Seit Inkrafttreten des StaRUG wurden in Deutschland zunächst nur wenige Verfahren durchgeführt, doch die Zahl nimmt stetig zu. In den Jahren 2021 und 2022 zählte man insgesamt rund 50 Restrukturierungsfälle nach StaRUG, während allein 2023 bereits doppelt so viele gestartet wurden. Dieser Anstieg ist nicht zuletzt auf einige vielbeachtete Prominentenfälle zurückzuführen, die als Leuchttürme für die Wirksamkeit des Instruments dienen. So war die Restrukturierung der LEONI AG im Jahr 2023 die erste erfolgreiche Anwendung des Cross-Class Cram-Down bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft in Deutschland. In diesem Verfahren wurden sämtliche Finanzverbindlichkeiten – Bankkredite, Schuldscheine und Anleihen – in einem umfassenden Plan neu geordnet. Die Besonderheit lag darin, dass die Aktionärsgruppe gegen den Plan stimmte (verständlicherweise, da ihre Anteile wertlos wurden), aber durch den Cross-Class Cram-Down überstimmt werden konnte. Die erforderlichen Mehrheiten wurden erreicht, weil alle wesentlichen Finanzgläubiger dem Plan zustimmten. Das Gericht bestätigte den Plan, nachdem es sich anhand von Gutachten vergewissert hatte, dass die Altaktionäre durch den Plan nicht schlechter dastanden als in einem Insolvenzfall (dort hätten sie ebenfalls nichts erhalten) und dass kein Gläubiger ungerechtfertigt bevorzugt wurde. Das Leoni-Beispiel zeigt eindrücklich, wie ein Cross-Class Cram-Down eingesetzt werden kann, um schwierige Stakeholder-Konstellationen aufzulösen: Die finanziellen Gläubiger verzichteten auf einen Teil ihrer Forderungen und stimmten einem Kapitalschnitt zu, ein neuer Investor brachte dringend benötigte Liquidität ein, und das Unternehmen konnte außerhalb der Insolvenz restrukturiert weitergeführt werden.

Ein weiteres Beispiel ist die GERRY WEBER International AG, ein Modeunternehmen, das 2019 zwar eine Planinsolvenz durchlaufen hatte, 2023 aber erneut in Schieflage geriet. Diesmal nutzte Gerry Weber das StaRUG, um sich mit seinen Gläubigern auf einen Schuldenschnitt und frisches Kapital zu einigen. Auch hier kam es zu einem abgestimmten Vorgehen der Finanzierungspartner, sodass der Plan konsensual verabschiedet werden konnte. Ebenso erwähnenswert ist der Fall ETERNA Mode GmbH, ein Hemdenhersteller, der bereits früh (2021) einen StaRUG-Plan erfolgreich umsetzte und damit als einer der Pilotfälle diente. Aktuell sorgt die geplante Restrukturierung der VARTA AG für Schlagzeilen. Bei dem Batteriehersteller soll mithilfe eines StaRUG-Plans eine Übernahme durch den Großaktionär und einen Investor erfolgen, was auf Widerstand der Kleinaktionäre stößt. Noch steht die gerichtliche Bestätigung aus, und es bleibt abzuwarten, wie das Gericht die Angemessenheit der angebotenen Kompensation beurteilt. Diese Fälle illustrieren unterschiedliche Anwendungsszenarien: von familiengeführten Mittelständlern bis zu börsennotierten Konzernen, von überwiegend finanziellen Restrukturierungen (Schuldenschnitte, Covenant-Anpassungen) bis zu strategischen M&A-Transaktionen unter StaRUG-Schutz (Verkauf von Geschäftsbereichen im Rahmen des Plans).

Auch hypothetische Szenarien lassen sich skizzieren, in denen ein Cross-Class Cram-Down ein entscheidendes Werkzeug darstellt. Man denke an ein Unternehmen mit einem heterogenen Gläubigerkreis: Banken, Anleihegläubiger, Lieferanten und ein Mezzanine-Kapitalgeber. In einer Krise könnte eine Mehrheit aller Finanzgläubiger zu Zugeständnissen bereit sein – etwa Zinsverzicht und Laufzeitverlängerung – nur der Mezzanine-Gläubiger sperrt sich, in der Hoffnung, voll zurückgezahlt zu werden. Ohne Cross-Class Cram-Down würde dieser eine Gläubiger die gesamte Sanierung scheitern lassen; mit StaRUG kann er jedoch von den anderen überstimmt werden, sofern er fair behandelt wird (z.B. anteiliger Verzicht, aber Besserungsschein bei künftigem Gewinn). Ähnlich verhält es sich, wenn ein einzelner Anleihegläubiger eine Umschuldung blockiert, obwohl 90 % der Bondholder einverstanden sind – früher mussten Unternehmen in solchen Fällen mangels 100% Zustimmung oft doch Insolvenz anmelden oder ins Ausland ausweichen (z.B. nach englischem Scheme of Arrangement). Nun bietet der deutsche Rahmen eine eigene Lösungsmöglichkeit vor Ort. Insgesamt lässt sich aus der Praxis ableiten: Der Cross-Class Cram-Down ist besonders wertvoll, wenn vielschichtige Gläubigerstrukturen vorliegen und rasches Handeln geboten ist, um die Insolvenz abzuwenden.

Rolle von Restrukturierungsberatern und Wirtschaftsprüfern

Ein erfolgreicher Restrukturierungsplan erfordert ein interdisziplinäres Team. Juristische Expertise ist nötig, um den Plan rechtssicher auszugestalten und durch das Verfahren zu steuern. Genauso wichtig sind jedoch betriebswirtschaftliche und finanzielle Kenntnisse – hier kommen Restrukturierungsberater und Wirtschaftsprüfer ins Spiel. Ihre Rollen lassen sich wie folgt umreißen:

  • Restrukturierungsberater (Unternehmensberater mit Spezialisierung auf Sanierungen oder Interimsmanager/CROs) übernehmen typischerweise die operative Planung der Sanierung. Sie analysieren die Unternehmenssituation, entwickeln ein tragfähiges Geschäftsmodell für die Zukunft und erstellen integrierte Finanzplanungen (Liquiditätspläne, Ertragsvorschau, Bilanzplanung), die im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans gefordert sind. Zudem unterstützen sie das Management bei den Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern im Vorfeld. Gerade weil das Zustandekommen des Plans auf freiwilliger Zustimmung in den Gruppen basiert, ist Überzeugungsarbeit gefragt. Restrukturierungsberater moderieren zwischen den Interessen, suchen nach Kompromisslinien und werben aktiv für den Plan, um die notwendigen Mehrheiten sicherzustellen. In vielen Fällen wird ein Chief Restructuring Officer in die Geschäftsführung berufen, der als neutraler Kümmerer den Dialog mit Banken, Anleihegläubigern usw. führt und Vertrauen aufbaut. Seine wirtschaftliche Expertise und Glaubwürdigkeit können entscheidend sein, um Gläubiger von der Sanierung zu überzeugen.
  • Wirtschaftsprüfer kommen insbesondere bei der Bewertungs- und Prüfungstätigkeit ins Spiel. Ein zentrales Element des Restrukturierungsplans ist die schon erwähnte Vergleichsrechnung: Wie stünde das Unternehmen und jeder Gläubiger ohne Plan (etwa in einer Regelinsolvenz oder im Status Quo) versus mit dem geplanten Schnitt? Diese Frage erfordert komplexe Unternehmensbewertungen (Fortführungswerte vs. Zerschlagungswerte), die meist von unabhängigen Experten durchgeführt oder zumindest testiert werden. Häufig wird ein WP oder eine spezialisierte Beratungsgesellschaft mit einem IDW S6-Gutachten beauftragt – einem Sanierungsgutachten nach Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer – um die Sanierungsfähigkeit zu attestieren. Darin werden auch die Insolvenzquote und die Planquote für jeden Gläubiger geschätzt, um die No-Worse-Off-Bedingung zu untermauern. Das Gericht verlässt sich zwar nicht blind auf solche Gutachten, misst ihnen aber erhebliches Gewicht bei. In der Praxis schließen sich Gerichte den fachkundigen Bewertungen häufig an, sofern sie methodisch plausibel sind. Zudem prüfen Wirtschaftsprüfer die finanziellen Planannahmen (Absatzprognosen, Kostensenkungspotentiale etc.) auf Plausibilität. Ihre unabhängige Sicht schafft Vertrauen – sowohl beim Gericht als auch bei den Gläubigern – dass der vorgestellte Weg realistisch und fundiert ist.
  • Restrukturierungsbeauftragter: Schließlich ist in vielen Verfahren ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter tätig. Diese Person fungiert als eine Art gerichtlicher Sachverständiger und Vermittler. Oftmals handelt es sich um erfahrene Anwälte oder Wirtschaftsprüfer mit Restrukturierungshintergrund. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen und dem Gericht Bericht zu erstatten. Bei komplexen Bewertungsfragen kann der Restrukturierungsbeauftragte Zweitgutachten einholen oder selbst Prüfungen vornehmen. Vor allem hat er aber eine moderierende Rolle: Er führt Gespräche mit den Beteiligten, erklärt den Gruppen den Plan und versucht Bedenken auszuräumen. Im Abstimmungsprozess wirbt er ebenfalls um Zustimmung, soweit dies seiner neutralen Stellung nicht widerspricht. Insgesamt trägt der Restrukturierungsbeauftragte dazu bei, Transparenz und Fairness sicherzustellen – ein wichtiger Faktor, um das Vertrauen der Gläubiger in das Verfahren zu stärken.

Zusammenfassend arbeiten Restrukturierungsberater und Wirtschaftsprüfer Hand in Hand, um einen Cross-Class Cram-Down vorzubereiten und zum Erfolg zu führen. Während die einen den Sanierungsplan inhaltlich gestalten und umsetzbar machen, liefern die anderen die Zahlen und Prüfvermerke, die die Machbarkeit und Fairness belegen. Beide Berufsgruppen sind zudem oft unverzichtbare Ratgeber für die Geschäftsleitung, die sich in diesem neuartigen Verfahren zurechtfinden muss. Die Erfahrung zeigt: Je früher professionelle Unterstützung hinzugezogen wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Plan gerichtsfest ist und alle Stakeholder mitnimmt.

Reaktionen von Banken, Gesellschaftern und anderen Stakeholdern

Die Einführung des Cross-Class Cram-Down hat bei den verschiedenen Stakeholdern sehr unterschiedliche Reaktionen hervorgerufen. Banken und andere Finanzgläubiger standen dem StaRUG anfangs teils zögerlich gegenüber, erkennen inzwischen aber die Vorteile. Aus Sicht vieler Kreditinstitute bietet das Verfahren eine willkommene Alternative zur Insolvenz, um notleidende Engagements zu bereinigen, ohne dass man die Kontrolle völlig verliert. Gerade Banken mit großen Kreditvolumen wissen zu schätzen, dass sie in einem geordneten StaRUG-Prozess meist besser wegkommen als in einer Liquidation. Ihre Besicherungen bleiben grundsätzlich erhalten, und sie haben als Gruppe erheblichen Einfluss auf den Plan. In Fällen wie Leoni oder Gerry Weber zogen die kreditgebenden Banken aktiv mit und stimmten dem Plan zu, weil er eine tragfähige Fortführungsperspektive bot. Ein weiterer Vorteil für Banken: Durch den Plan lassen sich auch Drittsicherheiten einbeziehen, etwa Garantien oder Sicherheiten von Tochtergesellschaften, was komplexe Finanzierungsstrukturen entflechtet. Insgesamt begrüßen viele Gläubiger den Cross-Class Cram-Down als Möglichkeit, endlich Mehrheitsentscheidungen fällen zu können – so werden unrealistische Vollständigkeitsforderungen einzelner neutralisiert. Natürlich hängt die Reaktion im Einzelfall von der Planquote ab: Ein Gläubiger, der im Plan nur 50 % Quote erhält, wird zustimmen, wenn er in der Insolvenz z.B. nur 30 % erwartete. Glaubt er jedoch, im Insolvenzverfahren stünde ihm eine höhere Quote zu, könnte er querliegen. Hier ist die Transparenz der Vergleichsrechnung entscheidend, um die Gläubiger zu überzeugen, dass der angebotene Schnitt fair ist. Summa summarum zeigen aber die gestiegenen Fallzahlen, dass Kreditgeber das StaRUG zunehmend nutzen – teils wird schon in den Kreditverhandlungen antizipiert, wie eine StaRUG-Lösung aussehen könnte, falls das Unternehmen in Schieflage gerät.

Gesellschafter hingegen – insbesondere Altgesellschafter in Krisenunternehmen – reagieren oft mit Unbehagen oder Widerstand auf die Möglichkeiten des StaRUG. Verständlich, denn für sie kann es im schlimmsten Fall um den vollständigen Verlust ihrer Beteiligung gehen. Was früher nur in einer Insolvenz drohte, ist nun auch in einem präventiven Verfahren möglich: Enteignung durch Verwässerung. Viele Gesellschafter versuchen daher, eine StaRUG-Restrukturierung zu vermeiden oder doch wenigstens eigene Interessen einzubringen. Beispielsweise könnten größere Anteilseigner vorab mit Gläubigern verhandeln, um im Plan als Investor aufzutreten – so geschehen im Fall Leoni, wo der Großaktionär durch eine Einlage die Chance bekam, weiterhin beteiligt zu bleiben. Kleinere Aktionäre haben diese Möglichkeit oft nicht und stehen vor vollendeten Tatsachen. Entsprechend scharf fallen teils die Reaktionen aus: Worte wie „enteignet“ oder „ausgebootet“ machen in Anlegerforen die Runde, und es gab bereits Anläufe, StaRUG-Pläne rechtlich anzufechten. Bislang hatten diese jedoch wenig Erfolg, da die Gerichte die gesetzlichen Kriterien eng auslegen und den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellen. Dennoch sorgt das StaRUG in Gesellschafterkreisen für Verunsicherung. Mancher befürchtet gar, das Instrument könnte missbraucht werden, um unliebsame Minderheitsaktionäre loszuwerden. Hier ist in Zukunft mit weiterer Klärung durch die Rechtsprechung und gegebenenfalls den Gesetzgeber zu rechnen, um einen fairen Ausgleich zwischen Sanierungsinteressen und Minderheitenschutz zu finden.

Auch andere Stakeholder sind von einem Cross-Class Cram-Down betroffen und haben spezifische Perspektiven:

  • Lieferanten und Kunden: Sie sind oft gar nicht Teil des Plans (bewusst ausgenommen, um die operative Stabilität zu wahren). Ihre Reaktion hängt daher vor allem davon ab, wie offen das Unternehmen kommuniziert. Positiv ist für sie, wenn eine drohende Insolvenz abgewendet wird – das sichert Aufträge und Geschäftsbeziehungen. Allerdings könnte die Bekanntmachung eines StaRUG-Verfahrens Vertrauen erschüttern, wenn sie unvorbereitet kommt. Viele Unternehmen bemühen sich daher, Lieferanten und Großkunden frühzeitig einzubinden und zu versichern, dass ihre Forderungen weiterhin bedient werden. Gelingt dies, überwiegt die Erleichterung über die Sanierung. Andernfalls könnten Lieferanten nervös reagieren (Stichwort Lieferstopp wegen Unsicherheit). Insgesamt wird aber berichtet, dass Geschäftspartner ein StaRUG-Verfahren weniger stigmatisierend finden als eine Insolvenz – schließlich läuft der Betrieb regulär weiter und es gibt keinen Insolvenzantrag, der in der Presse erscheint.
  • Mitarbeiter: Die Belegschaft steht formal außerhalb des Restrukturierungsplans, da Arbeitsverträge und Betriebsrentenzusagen nicht einbezogen werden dürfen. Dennoch sind Arbeitnehmer indirekt betroffen, denn der Erfolg des Plans entscheidet über den Fortbestand der Firma und damit der Arbeitsplätze. In der Praxis werden Mitarbeiter meist informiert, dass das Unternehmen einen präventiven Sanierungsweg beschreitet. Betriebsräte und Gewerkschaften beobachten genau, ob die Sanierung arbeitsplatzneutral erfolgt oder ob es doch zu Personalmaßnahmen kommt (diese müssten dann außerhalb des Plans, einvernehmlich oder über einen Sozialplan, umgesetzt werden). Die Rückmeldungen reichen von Verunsicherung bis zu vorsichtigem Optimismus. Im besten Fall erkennen Mitarbeiter, dass das StaRUG die Chance bietet, ihr Unternehmen ohne Insolvenz zu retten – was im Interesse aller liegt. Kritisch könnte es werden, wenn Mitarbeiter den Eindruck gewinnen, die Eigentümer oder neue Investoren nutzten das Verfahren zu ihrem Vorteil, während das Personal die Lasten trägt (z.B. durch höheren Arbeitsdruck nach der Sanierung). Insgesamt sind Mitarbeiter aber eher Randbetroffene im Cross-Class Cram-Down und reagieren vor allem auf die Kommunikation und Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts.

Abschließend lässt sich festhalten, dass der Cross-Class Cram-Down die Sanierungskultur in Deutschland verändert hat. Wo früher Misstrauen zwischen Gläubigern und Schuldner, zwischen Eigentümern und Gläubigern herrschte, wächst allmählich die Bereitschaft zu konstruktiven Lösungen im vorinsolvenzlichen Stadium. Unternehmer und Berater schätzen die neuen Möglichkeiten, sehen aber auch den erhöhten Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand. Gläubiger – ob Banken, Fonds oder Anleihegläubiger – lernen, dass sie Teil eines geordneten Prozesses sein können, der am Ende oft wertschonender ist als eine Zerschlagung. Und selbst wenn manche Anteilseigner Nachteile erleiden, dient der Mechanismus doch dem übergeordneten Ziel, lebensfähige Unternehmen zu erhalten.

Der Cross-Class Cram-Down hat sich als Game Changer in der deutschen Restrukturierung etabliert. Aus rechtlicher Sicht bietet er ein effektives Mittel, mehrheitsbasierte Sanierungslösungen außerhalb der Insolvenz durchzusetzen, gepaart mit hohen Schutzstandards für Minderheiten. Betriebswirtschaftlich ermöglicht er die Neuausrichtung von Kapitalstrukturen und Finanzierungskonditionen, steigert die Sanierungswahrscheinlichkeit und schützt Werte. Und in der Praxis zeigt sich – trotz anfangs zögerlicher Nutzung – ein zunehmendes Vertrauen in das Instrument, gestützt durch erfolgreiche Fallbeispiele wie Leoni. Für Unternehmer, Berater und Juristen ist der Cross-Class Cram-Down heute ein unverzichtbares Konzept im Werkzeugkasten der Unternehmenssanierung.

Wichtig bleibt, ihn umsichtig und fair einzusetzen: Dann eröffnen sich für viele kriselnde Firmen realistische Wege, jenseits von Vergleich oder Insolvenz eine Zukunft zu gestalten.