Fortführungsprognose Definition

Fortführungsprognose Definition

Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung

Die Fortführungsprognose Definition erklärt Ihnen den Begriff und kurz den Unterschied zur Fortbestehensprognose. Die Fortführungsprognose, die auch als Going-Concern-Prinzip bekannt ist, ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung und im Handelsgesetzbuch verankert.

Grundsätzlich ist bei der Bewertung immer davon auszugehen, dass die Unternehmenstätigkeit fortgeführt werden, sofern dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gelegenheiten entgegenstehen.

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Fortführungsprognose Definition – das Wesen der Fortführungsprognose

Die rechnerische Überschuldung und ihre Folgen

Die rechnerische Überschuldung wird über den Überschuldungsstatus festgestellt. Sobald dieser Schritt erfolgt ist, wird die Fortführungsprognose erstellt, also die Wahrscheinlichkeit, mit der das Unternehmen fortgeführt werden kann oder nicht.

Die Fortführungsprognose enthält den subjektiven und den objektiven Tatbestand. Die Unternehmensleitung muss bekunden, dass der Wille zur Fortführung vorhanden ist. Das ist der subjektive Teil der Fortführungsprognose. Der objektive Teil besteht aus konkreten Zahlen, die belegen, dass die Firma überlebensfähig ist. Nun wäre das etwas schwammig, denn auch Zahlen lassen sich subjektiv auslegen.

Fortführungsprognose Definition – der Finanzplan

Zahlen sind nicht subjektiv

Damit die Zahlen der Fortführungsprognose nicht subjektiv bewertet und ausgelegt werden können, wird ganz konkret und objektiv ein Finanzplan erstellt. Im Finanzplan werden die Verbindlichkeiten den Einnahmen gegenübergestellt. Die Fortführungsprognose wird aufgrund des Finanzplans auch als Zahlungsfähigkeitsprognose bezeichnet.

Die Fortführungsprognose fällt positiv aus, wenn das Unternehmen seine Verbindlichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach, und mit dem Willen zur Unternehmensfortführung, decken kann. Dazu gibt der Gesetzgeber einen Zeitrahmen von drei bis sechs Monaten vor.

Rechnerische Überschuldung und Fortführungsprognose sind zu trennen

Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) im Oktober 2008

Mit Verabschiedung und Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetz müssen die rechnerische Überschuldung und die Fortführungsprognose getrennt voneinander geprüft werden. Die Liquidationswerte sind im Überschuldungsstatus ohne Berücksichtigung der Fortführungsprognose einzusetzen.

Ergibt sich aus der Fortführungsprognose eine bilanzielle Überschuldung, muss der Schuldner den Insolvenzantrag stellen. Mit dem negativen Ergebnis beginnt die Insolvenzantragspflicht. Kommt der Schuldner der Insolvenzantragspflicht nicht nach, kann er der Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden.

Die Fortführungsprognose und die Zukunft Ihres Unternehmens

Rat von unseren Überschuldungs- und Insolvenzexperten

Wie Sie wissen oder jetzt gelesen haben, vom Ausgang der Fortführungsprognose hängt die Zukunft Ihres Unternehmens an. Sie dürfen jetzt keinen Fehler machen und müssen dennoch umgehend handeln. Wir lassen Sie nicht allein. Holen Sie sich Rat und Hilfe bei unseren Überschuldungs- und Insolvenzexperten.

Wir erstellen Ihre Fortführungsprognose und beraten Sie, wie es nach einem negativen Ergebnis weitergehen kann und muss. Eine Firmeninsolvenz ist mit vielen Gefahren für Sie als Geschäftsführer verbunden. Lassen Sie uns gemeinsam analysieren, wie die Zukunft aussehen kann.

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