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Bilanzielle Überschuldung

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Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag

Die bilanzielle Überschuldung bedeutet nicht zwangsläufig die insolvenzrechtliche Überschuldung, ist aber in der Regel ein Indiz für eine Unternehmenskrise.

Wichtig ist, dass Sie als Unternehmer die bilanzielle Überschuldung frühzeitig erkennen und handeln.

Holen Sie sich jetzt professionelle Unterstützung und analysieren Sie gemeinsam mit unserem Expertenteam, ob sich die Krise Ihres Unternehmens abwenden lässt oder ob Sie in die Insolvenzpflicht geraten.

Lesen Sie nachfolgend alles Wissenswerte zur bilanziellen Überschuldung.

Inhalt bilanzielle Überschuldung:

  • Wie entsteht der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag?
  • Welche Folgen hat der durch nicht Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag?
  • Die Fortführungsprognose
  • Die Überschuldungsbilanz
  • Was Sie tun müssen, wenn die bilanzielle Überschuldung feststeht
  • Was wir für Sie im Fall einer bilanziellen Überschuldung tun können
Bilanzielle Überschuldung

Bilanzielle Überschuldung

Wie entsteht der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag?

Ursache der bilanziellen Überschuldung

Jeder Unternehmer ist verpflichtet eine Bilanz zu erstellen.

Die Bilanz muss die Aktiva und Passiva enthalten.

Zusammengenommen ergeben Aktiva und Passiva die Bilanzsumme.

Ein gesundes Unternehmen muss in seiner Bilanz ausgeglichene Aktiva und Passiva aufweisen.

Nun steht auf der Passivseite das Eigenkapital, dem das Fremdkapital auf der Aktivseite gegenübersteht.

Ist die Passivseite nun höher als die Aktivseite, übersteigen also die Verluste auf der Passivseite die Aktiva, entsteht ein Fehlbetrag.

Dieser Fehlbetrag wird als nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bezeichnet.

Alternativ wird dieser Fehlbetrag auch als negatives Eigenkapital oder Unterbilanz bezeichnet.

Was passiert also, wenn dieser Fehlbetrag in der Bilanz errechnet wird?

Welche Folgen hat der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag?

268 Abs. 3 HGB

Die Vorschriften zu den Bilanzposten werden durch das Handelsgesetzbuch geregelt. Hier ist auch festgelegt wie der Fehlbetrag, der zur bilanziellen Überschuldung führt, zu handhaben ist.

Siehe dazu § 268 Abs. 3 HGB: “Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.???

Bei der Rechtsform GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag Folgen. Kann dieser Fehlbetrag nicht ausgeglichen werden, zum Beispiel durch stille Reserven, kann es einen begründeten Zweifel am Fortbestand des Unternehmens geben. Dieser Zweifel wirft die Frage auf, ob eine Überschuldung vorliegt oder ob es dem Unternehmen noch möglich sein wird den Fehlbetrag auszugleichen.

Die bilanzielle Überschuldung in Kombination mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder dauerhaften Zahlungsunfähigkeit bedeutet die Überschuldung der GmbH. Sobald feststeht, dass die GmbH überschuldet ist, muss die Geschäftsführung handeln. Zu erstellen sind die Fortbestehensprognose, die um die Überschuldungsbilanz zu ergänzen ist, wenn sie negativ ausfällt.

Die Fortführungsprognose

Entscheidung für oder gegen die Weiterführung der GmbH

Fällt die Fortführungsprognose positiv aus, entfällt der zweite Schritt die Überschuldungsbilanz zu erstellen. Eine positive Fortführungsprognose muss zwingend den Willen zur Fortführung der GmbH enthalten sowie ein realistisches Konzept für das laufende und folgende Geschäftsjahr.

Das Konzept muss in jedem Fall eine Liquiditätsprognose enthalten, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im genannten Zeitraum nicht zahlungsunfähig wird.

Sollte dies nicht der Fall sein und die Fortführungsprognose fällt negativ aus, muss der Unternehmer zum zweiten Schritt übergehen und die Überschuldungsbilanz erstellen.

Die Überschuldungsbilanz – Bilanzielle Überschuldung

Insolvenz, ja oder nein?

Unternehmer müssen mit der Überschuldungsbilanz feststellen, ob tatsächlich eine bilanzielle Überschuldung vorliegt. Ergibt die Überschuldungsbilanz, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um fällige Verbindlichkeiten zu decken, besteht für den Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht.

Was Sie tun müssen, wenn die bilanzielle Überschuldung feststeht – Bilanzielle Überschuldung

Die Krise geht der Überschuldung voraus

Die Unternehmenskrise geht der bilanziellen Überschuldung immer voraus. In nur sehr seltenen Fällen werden Unternehmer „von heute auf morgen“ überrascht.

Steht die bilanzielle Überschuldung feststeht, folgt der Unternehmenskrise die rechtliche Krise. Sobald die bilanzielle Überschuldung feststeht, erhöht sich das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers. Was also tun, wenn die bilanzielle Überschuldung feststeht?

Sobald die bilanzielle Überschuldung vorliegt, ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Dazu gibt ihm das Insolvenzrecht genau 21 Tage Zeit. Lässt der Geschäftsführer diese Frist verstreichen, droht der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung.

Wichtig zu wissen: Häufig stellen auch Gläubiger den Antrag auf Insolvenz. Der Geschäftsführer muss bei Insolvenzreife der GmbH selbst dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn die (Mit-)Gesellschafter ihm dies per Beschluss untersagen.

Kommt ein Geschäftsführer der gesetzlichen Pflicht (auch fahrlässig) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, riskiert er eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Dies gilt für jeden Geschäftsführer, auch wenn mehrere bestellt sind und auch dann, wenn z. B. ein Gläubiger seinerseits bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat.

D&O-Versicherung – Haftungsrisiken minimieren

Gegen bestimmte Haftungsrisiken kann sich der Geschäftsführer versichern (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, sog. D&O-Versicherung).

Versichert werden Vermögensschäden, die auf schuldhaften Managementfehlern beruhen.

Da die Versicherungsprämien hoch sind und die Abgrenzung von versicherten zu von der Versicherung ausgeschlossenen Haftungstatbeständen mitunter schwierig ist, sollten Umfang und Nutzen einer solchen Versicherung vor Abschluss genau geprüft werden.

Was wir für Sie im Fall einer bilanziellen Überschuldung tun können – Bilanzielle Überschuldung

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