Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose

Handelsrechtliche Fortführungsprognose und insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

Die Fortführungsprognose und die Fortbestehensprognose klingen sehr ähnlich und sind dennoch sehr verschieden. Zu unterscheiden sind die handelsrechtliche Fortführungsprognose und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke, sind aber dennoch beide Grundlage einer integrierten Unternehmensplanung.

Wir erklären Ihnen beide Begriffe und die Unterschiede, die für Sie wichtig sind, wenn sich Ihr Unternehmen (GmbH oder UG haftungsbeschränkt) in einer Krise befindet.

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Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung besagt, dass gesetzliche Vertreter eines Unternehmens den Insolvenzantrag stellen müssen, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen des Unternehmens gedeckt werden. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose stellt also genau dies fest und sagt aus, ob ein Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Trifft dies nicht zu, kann der GmbH Geschäftsführer mit Erstellung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose rechtzeitig den Insolvenzantrag stellen und den Tatbestand der Insolvenzverschleppung vermeiden.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose

§ 252 Absatz 1 HGB

Das “Going-Concern-Prinzip“ des § 252 Absatz 1 HGB (Regelvermutung zur Unternehmensfortführung) besagt, dass ein Unternehmen weitergeführt wird, wenn folgende Punkte eingetreten sind oder eintreten werden:

  • das Unternehmen nachhaltige Gewinne erzielen konnte
  • das Unternehmen liquide ist
  • keine bilanzielle Überschuldung droht
  • die Fortführung der Firma beabsichtigt wird

Sollte mindestens einer dieser Punkte nicht zutreffen, ist das “Going-Concern-Prinzip“ zu hinterfragen du eine handelsrechtliche Fortführungsprognose zu erstellen.

Eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose ergibt sich, wenn in den nächsten 12 Monaten eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgeschlossen werden kann. Tritt das Gegenteil ein, also eine negative handelsrechtliche Fortführungsprognose, ist der Unternehmer gezwungen den Insolvenzantrag zu stellen. Die Konsequenzen aus beiden Prognosen, sofern diese negativ ausfallen, sind gleich.

Der gemilderte Überschuldungsbegriff

Änderung seit 2008

Im Jahr 2008 wurde der Überschuldungsbegriff gemildert. Für Unternehmer hatte diese Änderung positive Auswirkungen. Ging man bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass bei einer Überschuldung (§ 19 InsO) in jedem Fall Insolvenz angemeldet werden musste, besteht die Insolvenzantragspflicht bei einer positiven Fortbestehensprognose nicht mehr.

Dieser Überschuldungsbegriff hatte strafrechtliche Bedeutung nach §§ 283, 283 a StGB (Bankrott) und § 15 a InsO (Insolvenzverschleppung). Er war auch Haftungstatbestandsmerkmal. Die neue Fassung des § 19 InsO besagt, dass eine positive Fortführungsprognose die Insolvenzantragspflicht aussetzt, selbst wenn ein Unternehmen rechnerisch überschuldet ist.

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i.noack

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