Krise Unternehmen

Krise Unternehmen

Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose

Die Krise Unternehmen lässt wenig Handlungsspielraum. Ein „mal sehen wie es weitergeht“ ist im Handelsrecht nicht vorgesehen. Sobald eine Krise in Ihrem Unternehmen sichtbar wird, sind Sie als Geschäftsführer angehalten zu handeln.

Der erste Schritt ist die Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung. Aus dieser erfolgt dann die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose und / oder handelsrechtlichen Fortführungsprognose.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Erstellung von integrierten Unternehmensplanungen bestehend aus Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung
  • Erstellung von Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen
  • Plausibilisierung von Fortbestehensprognose und Fortführungsprognosen

Sie wünschen eine persönliche Beratung? Rufen Sie unsere Insolvenzberatung an und sprechen Sie mit Experten. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

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Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose in der Krise Unternehmen

Der Geschäftsführer und die Insolvenzordnung

Wie jetzt bereits wissen, ist bei einer Krise Unternehmen zunächst die integrierte Unternehmensplanung zu erstellen. Diese ist Voraussetzung für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose und die handelsrechtliche Fortbestehensprognose.

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ergibt, ob Sie als Geschäftsführer verpflichtet sind nach § 19 Abs. 2 InsO einen Insolvenzantrag zu stellen. Sobald Ihr Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, werden Sie als Geschäftsführer insolvenzantragspflichtig. Von einer Überschuldung ist auszugehen, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Eine Ausnahme: Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, besteht die Insolvenzantragspflicht mehr.

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose fällt positiv aus, wenn die geplanten Einzahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die geplanten Auszahlungen decken.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose in der Krise Unternehmen

Der Geschäftsführer und das Going-Concern-Prinzip

Von der Regelvermutung über die Unternehmensfortführung des § 252 Abs. 1 S. 2 HGB („Going-Concern-Prinzip“) ist auszugehen, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne erzielt hat, es problemlos auf finanzielle Mittel zugreifen kann, keine bilanzielle Überschuldung droht und die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist. In diesem Fall würde die handelsrechtliche Fortführungsprognose positiv ausfallen.

Von einer negativen handelsrechtlichen Fortführungsprognose ist auszugehen, wenn mindestens ein Kriterium nicht zutrifft. In diesem Fall ist die Fortführungsprognose zu hinterfragen und die Krise Unternehmen genauer zu hinterfragen, bzw. zu analysieren.

Die Folgen sind im Grunde gleich, denn bestehen Zweifel an der Fortführung des Unternehmens, weil die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, ist der Geschäftsführer auch in diesem Fall gezwungen zu handeln.

Die Pflichten des GmbH Geschäftsführers

Beratung und Hilfe für Unternehmen in der Krise

Sobald Ihr Unternehmen Anzeichen einer Krise aufweist, müssen Sie als Geschäftsführer handeln, denn zahlreiche Gesetze geben Ihnen das vor. Sie müssen eine Krise nicht allein bewältigen. Wenden Sie sich an unsere Experten, die Sie beraten und gemeinsam mit Ihnen analysieren, wie die Krise zu bewältigen ist. In einigen Fällen lässt sich die GmbH Insolvenz umgehen, in anderen leider nicht. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

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