§ 252 HGB Abs. 1 Nr. 2
§ 252 HGB Abs. 1 Nr. 2 – Notwendigkeit und Bedeutung der Fortführungsprognose im Jahresabschluss
Die korrekte Bewertung von Vermögenswerten und Schulden im Jahresabschluss hängt maßgeblich davon ab, ob das Unternehmen auch künftig fortgeführt wird oder nicht.
In Deutschland ist der Fortführungsgrundsatz in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verankert – einer Regelung, die sicherstellt, dass bei der Bilanzierung grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird.
Für Unternehmer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist es essenziell zu verstehen, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben und wann eine explizite Fortführungsprognose notwendig ist.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen des Fortführungsprinzips erläutert, die praktische Anwendung im Jahresabschluss sowie die Verbindung zum Insolvenzrecht (z. B. § 19 InsO) dargestellt.
Darüber hinaus geht der Artikel auf die Bedeutung des Themas für Sanierungskonzepte (IDW S6-Gutachten) ein und beleuchtet die Risiken einer falschen Anwendung der Fortführungsannahme.
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB – Grundsatz der Unternehmensfortführung
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB normiert den Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip) als einen der zentralen allgemeinen Bewertungsgrundsätze im Handelsgesetzbuch. Wörtlich schreibt das Gesetz vor: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“.
Mit anderen Worten: Solange keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorliegen, ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses davon auszugehen, dass das Unternehmen weiter besteht und seine Geschäfte in gewohnter Weise fortführt.
Dieser Fortführungsgrundsatz stellt den Regelfall dar. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf von der Fortführungsannahme abgewichen werden. Eine Abkehr ist erst zulässig, wenn zweifelsfrei entgegenstehende Gründe bekannt sind.
Zu den häufigsten gegen die Fortführung sprechenden Faktoren zählen wirtschaftliche und rechtliche Krisenanzeichen, beispielsweise:
- Tatsächliche Gründe: z. B. der Wegfall wichtiger Kredit- oder Kapitalgeber, der Verlust wesentlicher Kunden oder Lieferanten, ein nicht kompensierbarer Entzug von Eigenkapital durch Gesellschafter oder die Unmöglichkeit dringend nötiger Investitionen.
- Rechtliche Gründe: z. B. ein Beschluss der Gläubigerversammlung, das Unternehmen im Insolvenzverfahren stillzulegen, oder andere gesetzliche bzw. satzungsmäßige Auflösungsgründe, verbunden mit der konkreten Absicht einer Liquidation.
Treten solche Umstände ein, kann die Fortführung des Unternehmens nicht mehr als gegeben angesehen werden. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verweist in diesen Fällen darauf, dass die üblichen Bewertungsregeln nicht mehr gelten – das Unternehmen dürfte dann also nicht mehr auf Basis der Fortführungswerte bilanzieren.
Fortführungsprognose: Wann und warum ist sie erforderlich?
In der Praxis ist nicht bei jedem Jahresabschluss eine ausführliche Fortführungsprognose zu erstellen – vielmehr gilt die Fortführungsannahme oft implizit, solange keine ernsten Zweifel bestehen. Solange ein Unternehmen über solide Finanzierungsquellen verfügt, in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat und keine Überschuldung droht, kann die Geschäftsführung ohne Weiteres von der Fortführung ausgehen.
Diese Konstellation wird mitunter als „Sonnenscheinkriterien“ bezeichnet – sie signalisiert, dass das Unternehmen sich auf einem stabilen Kurs befindet und keine besonderen Fortbestehensanalysen nötig sind.
Sobald jedoch ernsthafte Indikatoren einer Krise auftreten, ist eine explizite Fortführungsprognose unerlässlich. Das bedeutet, die Geschäftsleitung muss systematisch prüfen, ob das Unternehmen voraussichtlich weiterhin existenzfähig ist. Der IDW-Prüfungsstandard PS 270 sieht vor, dass in einem solchen Fall detaillierte Analysen anhand aktueller, ausreichend konkreter Planungsrechnungen durchgeführt werden.
Konkret beinhaltet dies eine integrierte Finanzplanung (Liquiditätsplan, Ertragsvorschau, Plan-Bilanz) sowie – falls nötig – die Einbeziehung geplanter Sanierungsmaßnahmen, um die Zahlungsfähigkeit und Rentabilität im Prognosezeitraum sicherzustellen.
Typischerweise erstreckt sich der Prognosezeitraum auf mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag (häufig bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres). Innerhalb dieses Horizonts wird beurteilt, ob das Unternehmen weder zahlungsunfähig wird noch überschuldet sein wird. Eine Fortführungsprognose fällt positiv aus, wenn nach sorgfältiger Planung abzusehen ist, dass das Unternehmen alle Verpflichtungen erfüllen und seinen Geschäftsbetrieb fortsetzen kann.
Ist dies nicht der Fall – droht also innerhalb des Zeitraums die Einstellung der Geschäftstätigkeit oder liegt ein Insolvenzgrund vor – darf der Jahresabschluss nicht mehr auf Basis der Fortführungswerte aufgestellt werden. In diesem Sinne entscheidet die Fortführungsprognose darüber, ob die Fortführungsprämisse angewendet werden darf oder ob auf Liquidationswerte umzustellen ist.
Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die Bilanzierung
Ob die Fortführungsannahme gilt oder nicht, hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung. Bei geltender Fortführungsprämisse dürfen Vermögensgegenstände und Schulden so bewertet werden, als würde das Unternehmen weiterhin uneingeschränkt am Markt agieren.
Das bedeutet zum Beispiel, dass Anlagevermögen planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird (anstatt abrupt auf Veräußerungswerte abgewertet zu werden) und dass bilanzielle Posten unter der Prämisse fortgesetzter Nutzung angesetzt bleiben. Auch dürfen etwa aktive Rechnungsabgrenzungsposten oder Geschäfts- bzw. Firmenwerte weitergeführt werden, weil unterstellt wird, dass sich deren Nutzen in zukünftigen Perioden realisiert.
Anders stellt sich die Lage dar, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht mehr unterstellt werden kann. In diesen Ausnahmefällen – etwa bei akuter Insolvenzgefahr oder beschlossener Liquidation – muss der Jahresabschluss auf Zerschlagungsbasis erstellt werden.

§ 252 HGB Abs. 1 Nr. 2
Konkret sind dann Vermögenswerte mit ihren voraussichtlichen Veräußerungs- bzw. Liquidationswerten anzusetzen (häufig deutlich niedriger als die Fortführungswerte), da bei Aufgabe des Betriebs meist nur Notverkäufe oder Abwicklungswerte erzielt werden.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen können tendenziell höher ausfallen (z. B. aufgrund von Abwicklungskosten). Diese Anpassungen stellen sicher, dass der Abschluss trotz der Unternehmenskrise ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
Wichtig ist zudem die transparente Kommunikation im Jahresabschluss. Sollte trotz schwieriger Finanzlage weiterhin mit Fortführung gerechnet werden, sind im Anhang erläuternde Angaben erforderlich. Insbesondere Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 285 Nr. 1a HGB im Anhang begründen, warum sie die Fortführungsprämisse anwenden, wenn bestimmte Indikatoren auf erhebliche Zweifel hindeuten (z. B. nachhaltige Jahresfehlbeträge oder Liquiditätsschwierigkeiten). Diese Offenlegung dient dem Gläubigerschutz und stellt sicher, dass die Adressaten des Abschlusses die Einschätzung der Geschäftsführung nachvollziehen können.
In Fällen, in denen von der Fortführung abgegangen wird, muss dies selbstverständlich ebenfalls im Anhang deutlich gemacht werden (oftmals verbunden mit einem Hinweis des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk).
Verbindung zum Insolvenzrecht: Überschuldung (§ 19 InsO) und Fortbestehensprognose
Der Fortführungsgrundsatz und die Fortführungsprognose haben eine direkte Schnittstelle zum Insolvenzrecht. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung (ein Insolvenzeröffnungsgrund) dann vor, „wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich“. Einfacher ausgedrückt: Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, müsste ein Unternehmen grundsätzlich Insolvenzantrag stellen – außer es gibt eine positive Fortbestehensprognose, die das Überleben des Unternehmens für mindestens ein weiteres Jahr überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 InsO ist vorrangig eine Liquiditätsprüfung. Entscheidend ist, ob das Unternehmen im Prognosezeitraum voraussichtlich jederzeit zahlungsfähig bleibt. Es handelt sich um eine reine Zahlungsfähigkeits- bzw. Durchfinanzierungsprognose, die darauf abstellt, ob genügend liquide Mittel vorhanden sind, um alle fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Ist diese Prognose negativ (d. h. binnen 12 Monaten droht Zahlungsunfähigkeit oder es fehlt die Finanzierungsperspektive), gilt das Unternehmen als überschuldet – ein Insolvenzantrag dürfte dann nicht weiter hinausgezögert werden.
Die handelsrechtliche Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB geht inhaltlich über die rein liquiditätsbezogene Fortbestehensprognose hinaus. Bei der HGB-Prognose wird neben der Zahlungsfähigkeit auch die Vermögens- und Ertragslage betrachtet – mit anderen Worten, es wird geprüft, ob das Geschäftsmodell tragfähig bleibt und keine sonstigen Insolvenzgründe eintreten. So kann man sagen: Eine positive Fortführungsprognose nach HGB liegt nur vor, wenn weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung drohen und das Unternehmen eine realistische Zukunftsperspektive hat. Entsprechend reicht es nicht aus, ausschließlich die Liquidität zu planen; es muss auch eine Einschätzung erfolgen, ob das Reinvermögen (Eigenkapital) voraussichtlich erhalten bleibt oder durch Sanierungsmaßnahmen wiederhergestellt werden kann.
In der Praxis sind Fortführungs- und Fortbestehensprognose eng miteinander verzahnt. Stellt die Geschäftsführung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung fest, dass ernsthafte Zweifel an der Fortführung bestehen, so hat sie nicht nur bilanzielle Konsequenzen zu ziehen, sondern auch zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht.
Eine negative Fortführungsprognose ist häufig ein deutliches Warnsignal und geht mit einer erhöhten Verantwortung des Managements einher. Es stellt sich dann unmittelbar die Frage, ob wegen Überschuldung (§ 19 InsO) oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Die rechtzeitige Erstellung einer belastbaren Prognose ist daher auch in haftungsrechtlicher Hinsicht wichtig, um keine Insolvenzverschleppung zu riskieren. Im Zweifel sollte die Geschäftsführung externe Beratung hinzuziehen, um eine fundierte Beurteilung der Unternehmensfortführung zu erhalten.
Relevanz für Sanierungskonzepte und IDW S6-Gutachten
Gerät ein Unternehmen in eine ernste Krise, reicht eine rein interne Einschätzung oft nicht aus. Es kommt dann auf ein überzeugendes Sanierungskonzept an, das häufig in Form eines IDW S6-Gutachtens durch externe Experten erstellt wird. Der IDW-Standard S6 („Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“) beschreibt detailliert, wie ein solches Gutachten aufzubauen ist.
Ein zentraler Bestandteil dabei ist immer die Fortführungsprognose: Das Gutachten analysiert die finanzielle Lage, die Krisenursachen und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und stellt anhand einer integrierten Planung dar, ob und wie das Unternehmen wieder dauerhaft überlebensfähig gemacht werden kann. Die Aussage, dass eine positive Fortführungsprognose vorliegt, bildet letztlich den Kern eines jeden Sanierungsgutachtens.
IDW S6-Gutachten werden insbesondere von Banken und anderen Gläubigern verlangt, wenn sie einem Unternehmen in der Krise weiteres Vertrauen schenken sollen. Nach den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (MaRisk) müssen Kreditinstitute bei der Betreuung notleidender Engagements ein schlüssiges Sanierungskonzept einfordern.
Die Praxis zeigt, dass Gläubiger in der Regel nur dann von einer Sanierung überzeugt sind, wenn ein unabhängiger Sachverständiger die Sanierungsfähigkeit bestätigt – üblicherweise geschieht dies durch ein Gutachten nach IDW S6. Der Bundesgerichtshof hat 2016 klargestellt, dass ein Sanierungsplan nicht zwingend allen formalen Kriterien des IDW S6 entsprechen muss; jedoch muss er mindestens die Ursachen der Krise, die geplanten Gegenmaßnahmen und eine positive Fortführungsprognose beinhalten, um als schlüssig zu gelten. Diese Anforderungen unterstreichen, wie essenziell eine fundierte Fortführungsprognose für jede erfolgreiche Unternehmenssanierung ist.
Seit der Reform des Insolvenzrechts 2012 hat die positive Fortführungsprognose zudem auch rechtlich an Bedeutung gewonnen. Sie entscheidet darüber, ob ein insolvenzbedrohtes Unternehmen überhaupt eine Chance auf Weiterführung außerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens hat.
Ein gelungenes Sanierungskonzept nach IDW S6 – mit attestierter Fortführungsfähigkeit – kann die Grundlage dafür legen, dass Gläubiger bereit sind, Sanierungsbeiträge (Stundungen, Rangrücktritte, Kapitalschnitte etc.) zu leisten und dass die Geschäftsführung die Krise ohne Insolvenzeröffnung bewältigt. Umgekehrt führt das Ausbleiben einer positiven Fortführungsprognose meist unweigerlich dazu, dass Insolvenz angemeldet werden muss, weil keine tragfähige Fortführungsperspektive aufgezeigt werden kann.
Risiken bei falscher Anwendung des Fortführungsprinzips
Eine falsche oder verspätete Einschätzung der Fortführungsfähigkeit kann schwerwiegende Risiken nach sich ziehen – sowohl für das Unternehmen selbst als auch für dessen verantwortliche Personen. Wird die Fortführungsprämisse irrtümlich weiter angewandt, obwohl eigentlich keine positive Fortführungsprognose mehr vorliegt, stellt der Jahresabschluss die Lage des Unternehmens zu rosig dar. Dies verstößt gegen den Grundsatz wahrheitsgemäßer Berichterstattung und kann Gläubiger, Anteilseigner sowie andere Stakeholder täuschen.
Vor allem aber drohen im Krisenfall rechtliche Konsequenzen. Die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt von Insolvenzreife (etwa Überschuldung ohne positive Fortbestehensprognose oder Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).
Unterlässt sie dies, macht sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig – mit potenziell strafrechtlichen Folgen und zivilrechtlicher Geschäftsführerhaftung. So haften Geschäftsleiter beispielsweise für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden (vgl. § 15b InsO).
Auch Steuerberater und Abschlussprüfer können in Haftungsgefahr geraten, wenn sie Warnsignale übersehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Steuerberater schadensersatzpflichtig sein kann, wenn er einen Jahresabschluss auf Fortführungsbasis erstellt, obwohl das Unternehmen objektiv bereits insolvenzreif war. Ebenso muss ein Abschlussprüfer bei erheblichen Zweifeln an der Going-Concern-Prämisse einen entsprechenden Hinweis im Bestätigungsvermerk (bzw. einen Versagungsvermerk) erteilen; unterlässt er dies, drohen berufsrechtliche Sanktionen und Haftungsansprüche.
Zusammengefasst kann eine fehlerhafte Fortführungsprognose zu einer verspäteten Insolvenzantragstellung, falschen Bilanzansätzen und erheblichem Vertrauensverlust führen. Im schlimmsten Fall stehen Strafbarkeit und persönliche Haftungsansprüche im Raum. Daher ist in der Praxis höchste Sorgfalt geboten: Bei ersten Anzeichen von Bestandsgefährdungen sollte umgehend eine fundierte Fortführungsprognose erstellt und nachvollziehbar dokumentiert werden – im Zweifel unter Hinzuziehung externer Experten –, um die richtigen Weichen für das Unternehmen und seine Stakeholder zu stellen.
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bildet einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Bilanzrechts. Die darauf basierende Fortführungsprognose fungiert als wichtiges Bindeglied zwischen Rechnungslegung und Insolvenzvorsorge. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zeigt sich, wie essenziell eine sorgfältige Prüfung der Unternehmensfortführung ist. Sie gewährleistet nicht nur einen den Verhältnissen entsprechenden Jahresabschluss, sondern hilft auch, rechtzeitig notwendige Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und die Verantwortlichen vor Haftungsfallen zu bewahren.
Unternehmer und ihre Berater sollten daher die finanziellen und operativen Signale des Geschäfts genau beobachten. Im Zweifel gilt: lieber frühzeitig eine Fortführungsprognose aufstellen (lassen) und transparent kommunizieren, als Risiken zu ignorieren. Eine solide, nachvollziehbar dokumentierte Prognose – gegebenenfalls untermauert durch ein IDW S6-Gutachten – kann das Vertrauen von Gläubigern und Investoren stärken. Sie ist damit ein wesentliches Instrument, um die Fortführung des Unternehmens zu sichern und Krisen erfolgreich zu meistern.
Quellen: § 252 HGB; § 19 InsO; IDW PS 270; IDW S6; BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14; MaRisk (BA); Fachliteratur und Praxisbeispiele.