Fortführungsprognose Überschuldung
Fortführungsprognose Überschuldung
Warum die positive Fortführungsprognose Ihre GmbH retten kann
Fortführungsprognose Überschuldung: Für Kapitalgesellschaften in der Krise ein wichtiges Thema, denn bei positiver Fortführungsprognose entfällt die Insolvenzantragspflicht.
Die drohende Überschuldung, die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit sind unter anderem für Kapitalgesellschaften Insolvenzantragsgrund. Mit der Änderung des Überschuldungsbegriffes hat sich für Kapitalgesellschaften in der Krise eine Neuerung ergeben.
Wir haben die wichtigsten Informationen kurz und knapp für Sie zusammengefasst.
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Definition Überschuldungsbegriff
Insolvenzstraftat und Haftung
Der Überschuldungsbegriff definierte bis 2008 von der Überschuldung bedrohte, überschuldete und zahlungsunfähige Unternehmen als überschuldet und damit Insolvenzantragspflichtig. 2008 wurde der Überschuldungsbegriff um die milde Überschuldung erweitert.
Unternehmen, die eine positive Fortführungsprognose vorlegen konnten, waren nun von der Insolvenzantragspflicht befreit, auch wenn das Unternehmen rechnerisch überschuldet war. Tritt die Insolvenz zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist die Insolvenzverschleppung trotzdem nicht gegeben.
Der Überschuldungsbegriff unter anderem Bedeutung für die Überschuldung als Straftatbestandsmerkmal. Siehe dazu Insolvenzstraftat Bankrott §§ 283, 283 a StGB und Insolvenzverschleppung § 15 a InsO. Zudem hat der Überschuldungsbegriff Bedeutung als Haftungstatbestandsmerkmal. Siehe dazu § 64 S.1 GmbHG, § 130 a Abs. 2 HGB und §§ 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 15 a Abs. 1 InsO.
Positive Fortführungsprognose und Überschuldung
Warum Sie trotz Krise noch eine Chance für Ihre Gesellschaft haben
Die positive Fortführungsprognose gibt Ihnen trotz Überschuldung die Chance Ihr Unternehmen weiterführen zu können. Zudem entgehen Sie der Insolvenzantragspflicht und damit weiteren Risiken, die wir einen Abschnitt weiter oben kurz angerissen haben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die positive Fortführungsprognose für die nächsten fünf Geschäftsjahre gilt. In der Regel wird vom laufenden und folgenden Geschäftsjahr ausgegangen.
Sollte die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt die Insolvenz dennoch nicht vermeiden können, liegt der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung bei einer zuvor gestellten positiven Fortführungsprognose nicht vor.
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Überschuldungs- und Insolvenzexperten
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