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Zahlungsstockung

Zahlungsstockung

Zahlungsstockung Definition und Bedeutung im Insolvenzrecht

Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit stellt die Zahlungsstockung keinen Insolvenzeröffnungsgrund dar. Doch wann handelt es sich um eine vorübergehende Zahlungsstockung und wie ist diese von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen?

Wir haben Ihnen kurz und kompakt eine Definition und die Bedeutung im Insolvenzrecht zusammengefasst.

Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, wenn Sie eine Zahlungsstockung befürchten und nicht genau abschätzen können, ab wann Sie Insolvenzantragspflichtig werden.

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Definition

Urteil des BGH aus dem Jahr 2005

Zahlungsstockung

Zahlungsstockung

Mit seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (Akten­zeichen IX Z R 123/04) hat der BGH eine Reihe von Unklar­heiten beseitigt, denen Geschäfts­führer einer GmbH bei auftre­tenden Zahlungs­sto­ckungen ausge­setzt waren.

Viele Unternehmer kennen die Situation.

Das Geschäft läuft, aber ein oder mehrere Kunden zahlen ihre Rechnungen nicht fristgerecht.

Plötzlich treten Liquiditätsengpässe auf.

Die Geschäftsführung muss dann entscheiden, ob es sich um eine Zahlungsstockung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit handelt.

Kann die Geschäftsführung zum Zeitpunkt der Liquiditätsengpässe erkennen, dass alle Gläubiger innerhalb der nächsten drei Wochen bedient werden können, ist von einer Zahlungsstockung auszugehen.

In diesem Fall entfällt die Insolvenzantragspflicht und die Gefahr der Insolvenzverschleppung.

Abgrenzung Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit

Die Insolvenzantragspflicht

Die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit hat eine wichtige Bedeutung bezüglich der Insolvenzantragspflicht.

Die Insolvenzordnung sieht eine absolute Gleichbehandlung aller Gläubiger vor. Müsste der Geschäftsmann nun anstehende Zahlungen zurückhalten und kann nur einen Teil der Forderungen begleichen, begeht er damit eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, sofern feststeht, dass innerhalb von drei Wochen nicht alle Forderungen beglichen werden können.

In diesem Fall wären alle Zahlungen einzustellen, die Zahlungsunfähigkeit liegt vor und die Insolvenzantragspflicht tritt in Kraft. In § 17 Insolvenzordnung (InsO) wird die Zahlungsunfähigkeit ausführlich und genau definiert.

Was tun bei einer Zahlungsstockung der Kapitalgesellschaft?

Unsere Experten beraten Sie

Sie sind sich nicht sicher, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt? Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Überschuldungs- und Insolvenzexperten. Wir können eine Überschuldungsprüfung inklusive der geforderten Fortbestehensprognose durchführen.

Mit einer positiven Fortbestehensprognose sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite und müssen die Insolvenzverschleppung nicht fürchten. Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, schauen und analysieren wir gemeinsam mit Ihnen wie es weitergehen kann und soll.

Da mit einer negativen Fortbestehensprognose innerhalb der nächsten 21 Tage die Insolvenzantragspflicht beginnt, sollten Sie nicht zu lange zögern.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch mit unseren Experten, das Sie gerne telefonisch vereinbaren können. Rufen Sie am besten heute noch an.

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