Positive Fortführungsprognose für Unternehmen in der Krise

Positive Fortführungsprognose – Geht es mit dem richtigen Sanierungskonzept weiter?

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Die rechnerische Überschuldung und die positive Fortführungsprognose

Ermittlung des Überschuldungsstatus

Die positive Fortführungsprognose gibt Ihnen in Krisenzeiten Ihres Unternehmens die Gewissheit keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Das ist zum einen für die Fortführung des Unternehmens von Bedeutung und auch für die persönlichen Haftungsansprüche und die strafrechtlichen Folgen. Wir bieten Ihnen Unterstützung bei der Erstellung der Fortführungsprognose und der Erarbeitung des Sanierungsplanes, denn diesen muss die positive Fortführungsprognose in jedem Fall enthalten. Lesen Sie nachfolgend alle wichtigen Informationen zum Thema „positive Fortführungsprognose“.

Rufen Sie uns an, wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Ohne Risiko für Sie.

Inhaltsverzeichnis positive Fortführungsprognose:

  • Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung?
  • Die positive Fortführungsprognose
  • Der IDW-Standard „IDW S 6“
  • Sanieren oder Insolvenz anmelden?
  • Entscheidung für die Sanierung – der Sanierungsplan
  • Entscheidung für die Insolvenz – was ist zu tun?
  • Die positive Fortführungsprognose im Insolvenzrecht
  • Unsere Leistungen für Sie

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung?

Die wirtschaftliche Standortbestimmung meines Unternehmens

Befindet sich mein Unternehmen in einer ernsthaften Krise oder lassen sich die Schwierigkeiten in naher Zukunft aus dem Weg räumen?

Positive Fortführungsprognose

Positive Fortführungsprognose

Die Antwort auf diese Frage ist für jeden Unternehmer existenziell, denn sie entscheidet über das Fortbestehen des Unternehmens oder das endgültige Aus.

Die wirtschaftliche Standortbestimmung kann in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer erfolgen und dieser sollte kenntnisreich bezüglich des IDW-Standards S6 sein.

Das ist insofern wichtig, als dass die Fortführungsprognose die Grundlage für einen rechtlich festgelegten Überschuldungsstatus nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) bildet. Dies gilt auch für den Liquiditätsstatus, mit dem die Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden kann.

Nach den Business Judgement Rules muss der Geschäftsführer schnell handeln und sorgfältige Entscheidungen treffen, denn dies entspricht dies dem konkretisierten Haftungsmaßstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Unterlässt er dies, zum Beispiel indem Fristen versäumt werden, droht die Geschäftsführer Haftung. Wichtig zu wissen: Die Insolvenzeröffnungsgründe sind ebenso gesetzlich festgelegt wie die Insolvenzantragspflicht. Liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor, tritt die Insolvenzantragspflicht in Kraft.

Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung- der Überschuldungsbegriff

Der Überschuldungsbegriff unterscheidet zwischen der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung und der Zahlungsstockung. Der große Unterschied zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsstockung ist der Zeitraum, indem der Liquiditätsengpass beseitigt werden kann. Liegt eine Zahlungsstockung vor, muss der Unternehmer in der Lage sein innerhalb von drei Wochen ausreichende Liquiditätsreserven zu beschaffen, sodass am Stichtag die fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden können.

Ist dies nicht möglich, bedeutet das die Zahlungsunfähigkeit für das Unternehmen. Das ist ein Teil des Unterschiedes zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit. Der Überschuldungsbegriff definiert auch die Verbindlichkeiten. Liegen die eingeforderten Verbindlichkeiten unter 10 %, handelt es sich um eine Zahlungsstockung. Ist die Differenz größer als 10 %, liegt die Zahlungsunfähigkeit vor. Mit dem Überschuldungsbegriff werden auch die Insolvenzantragsgründe definiert. Die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung stellen einen Insolvenzantragsgrund dar, die Zahlungsstockung hingegen nicht.

Die positive Fortführungsprognose

Geht es weiter und wenn ja, wie geht es weiter?

Die positive Fortführungsprognose ist nicht einfach eine Einschätzung. Sie wird im IDW-Standard S6 sehr ausführlich geregelt und wird rechtlich nur anerkannt, wenn sie diesem Standard entspricht. Die rechtliche Anerkennung ist wichtig, wenn die Gefahr der Regelinsolvenz droht und der Geschäftsführer nicht das Risiko der Insolvenzverschleppung eingehen will. Als Geschäftsführer steht er in der Pflicht die Insolvenzantragsgründe zu kennen und der Insolvenzantragspflicht nachzukommen.

Die positive Fortführungsprognose enthält die gründliche IST-Analyse des Unternehmens und in jedem Fall das Sanierungskonzept. Die positive Fortführungsprognose kann vom Geschäftsführer selbst erstellt werden (Vermeidung der Insolvenzantragspflicht), aber auch von externen Gutachtern. Eine ganz wichtige Frage, welchen Zeitraum umfasst der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose? Der Prognosezeitraum muss sich mindestens auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag beziehen. Besteht möglicherweise ein Insolvenzgrund, ist der Nachweis erforderlich, dass kurzfristig keine Zahlungsunfähigkeit besteht; bei juristischen Personen (insbesondere AG, GmbH) ist eine sogenannte insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen, die sich grundsätzlich auf das laufende und das nächste Geschäftsjahr erstreckt; dieser verlängerte Prognosehorizont kann auch auf die handelsrechtliche Fortführungsprognose zurückwirken.

Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall die Zusammenarbeit mit einem externen Gutachter. Zum einen erweitern Sie die Kenntnisse und können sich auf einen Experten verlassen und zum anderen hat der externe Gutachter einen objektiven Blick auf Ihr Unternehmen.

Wichtig zu wissen: Das Sanierungskonzept ist ausschließlich externen Gutachtern vorbehalten.

IDW- Standard S6 – die neue Rechtssicherheit für Krisenunternehmen

Zwei wichtige Neuerungen seit 2012 in Kraft getreten

Seit dem Jahresende 2012 bieten Fortführungsprognosen nach IDW-Standard S6 eine größere Rechtssicherheit für Banken, Unternehmen und Geschäftsführer bei Krisenunternehmen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Feststellung, dass eine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose noch kein Insolvenzgrund ist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Standard S6 zur fachlichen Erstellung von Sanierungskonzepten und Fortführungsprognosen verabschiedet.

Für jeden Einzelfall den passenden Rahmen finden

Der IDW-Standard S6 sieht vor, dass für jeden Einzelfall der passende Rahmen gefunden wird. Zu unterscheiden ist zwischen der umfassenden betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung und der Beseitigung möglicher Insolvenzgründe. Grundlage bildet glaubhafte, schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Inhalte und Maßnahmen orientieren sich immer an der jeweiligen Krisensituation des Unternehmens.

Was ist ein Sanierungskonzept? Diese Frage ist im Zusammenhang mit einer positiven Fortführungsprognose besonders wichtig, denn das Sanierungskonzept muss den betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Das Sanierungskonzept:

  • Aussage über tatsächliche Unternehmensdaten
  • Ursachen- und Wirkungszusammenhänge
  • Rechtliche und ökonomische Einflussfaktoren
  • Systematische Lagebeurteilung zur Sanierungsfähigkeit
  • Zu ergreifende Maßnahmen
  • Liquiditäts-, Ertrags- und Vermögensplanung

Sanieren oder Insolvenz anmelden?

Fortbestehensprognose positiv, aber die Frage stellt sich dennoch

Warum stellt sich die Frage „Sanieren oder Insolvenz anmelden“ auch bei einer positiven Fortführungsprognose? Die Unternehmenskrise kann in beide Richtungen führen. Entweder Sie können die Krise durch eine Sanierung überwinden oder Sie müssen Insolvenz anmelden. Die Frage stellt sich auch bei einer positiven Fortführungsprognose, da das IDW dazu eindeutige Standards entwickelt hat. An diesen Standards können Sie sich als Unternehmer messen und feststellen, welche Entscheidung in Ihrem Fall die richtige ist.

Zu schauen ist, in welcher Krise stecken Sie. Dazu wird unterschieden zwischen Krisenursachen, Krisenart und Krisenstadium. Bei den Krisenursachen unterscheiden sich endogene und exogene Krisen. Endogene Krisen sind Krisen, die im Unternehmen selbst entstanden sind.

Exogene Unternehmenskrisen entstehen durch Einflüsse von außen. Die Bandbreite des Krisenstadiums ist groß und reicht von existenzbedrohend bis existenzvernichtend. Dazu sagt der Gesetzgeber: „drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (siehe § 17 , 18, 19 InsO).

Ob eine Sanierung oder Insolvenz sinnvoll, bzw. machbar ist, kann nur sehr individuell und nach eingehender Unternehmensanalyse entschieden werden. Das IDW sowie der Gesetzgeber haben dazu Richtlinien und Gesetze entworfen, die aber nur im Zusammenhang mit genauen Kenntnissen der Situation anwendbar sind.

Entscheidung für die Sanierung

Der Sanierungsplan

Die Sanierung beschreibt alle möglichen Maßnahmen das Unternehmen langfristig aus der Krise zu führen und dauerhaft für den Markt zu stabilisieren.

Der Sanierungsplan kann unter anderem enthalten:

  • die Umstellung des Einkaufes, des Absatzes oder der Produktion
  • die Abstoßung von Unternehmensteilen
  • die Neuordnung der Unternehmensleitung
  • der Neugewinn von Kapital
  • die Verschmelzung mit anderen Unternehmen

Der Sanierungsplan hat nicht viel Zeit. Der Geschäftsführer unterliegt der Beweislast, dass sein Unternehmen sanierungsfähig ist. Zudem muss der Sanierungsplan hohen Anforderungen gerecht werden. Grundsätzlich muss das Sanierungskonzept in Form einer Liste erfolgen, die Schritt für Schritt vorgibt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Holen Sie sich für Ihren Sanierungsplan einen erfahrenen Experten an Ihre Seite und gehen Sie auf Nummer sicher. Die Zukunft Ihres Unternehmens ist von Ihrer Entscheidung für die Sanierung abhängig.

Entscheidung für die Insolvenz – was ist zu tun?

Positive Fortführungsprognose mit Entscheidung für die Insolvenz

Haben Sie sich trotz positiver Fortführungsprognose für die Insolvenz entschieden, setzt Ihnen das Regelinsolvenzverfahren enge Grenzen im Handlungsspielraum. Die Regelinsolvenz in Deutschland ist staatlich geregelt und dieser Schritt will gut überlegt sein.

Die zukünftige Entscheidungsbefugnis liegt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Großen und Ganzen beim Insolvenzverwalter. Ziel der Insolvenz ist es die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Die Entscheidung für die Insolvenz muss nicht zwingend das Aus für Ihr Unternehmen bedeuten. Je nach Lage der Firma kann die Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden.

Die Insolvenz hat aber auch gravierende Nachteile, sodass Sie sich vor dieser Entscheidung in jedem Fall Expertenrat holen sollten. Wichtig zu wissen: Bei tatsächlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haben Sie nur 21 Tage Zeit den Insolvenzantrag zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, droht Ihnen die Anklage der Insolvenzverschleppung. Diese Frist wird auch als Insolvenzantragspflicht bezeichnet.

Handeln Sie jetzt und holen Sie sich Experten an Ihre Seite, die Sie umfassend beraten und Ihnen alle Vor- und Nachteile erklären.

Allgemeiner Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung

Die positive Fortführungsprognose ist als allgemeiner Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung im Handelsgesetzbuch festgehalten. Bekannt ist die positive Fortführungsprognose auch als „Going-Concern-Prinzip“.

§ 252, Abs. 1, Nr. 2 HGB besagt, dass bei der Bewertung eines Unternehmens immer von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird. Dazu muss der Verantwortliche selbst einschätzen, ob die Fortführung des Unternehmens über einen ausreichend langen Zeitraum gewährleistet werden kann. Der Prognosezeitraum ist dem Unternehmer aber nicht freigestellt, sondern darf maximal 12 Monate betragen.

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Die rechnerische Überschuldung und die positive Fortführungsprognose

Ermittlung des Überschuldungsstatus

Der Überschuldungsstatus gibt an, ob eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft vorliegt. Anschließend schreibt das Handelsgesetzbuch (kurz HGB) vor, dass eine Fortführungsprognose erstellt wird. Die Fortführungsprognose besteht aus einem subjektiven und einem objektiven Teil.

Der subjektive Teil der Fortführungsprognose beinhaltet den Willen des Schuldners das Unternehmen weiterzuführen. Das allein reicht natürlich nicht aus. Der objektive Teil der Fortführungsprognose gibt an, ob das Unternehmen überlebensfähig ist.

Sind beide Merkmale enthalten, spricht man von einer positiven Fortführungsprognose.

Das Unternehmenskonzept

Prüfung der Überlebensfähigkeit

Die Überlebensfähigkeit des Unternehmens wird über das Unternehmenskonzept erklärt und geprüft. Im Unternehmenskonzept muss ein Finanzplan enthalten sein, der alle Verbindlichkeiten nach Fälligkeitszeitraum prüft und diesen die liquiden Mittel gegenüberstellt. Die Fortführungsprognose fällt positiv aus, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach, die Verbindlichkeiten innerhalb des aufgeführten Zeitraumes bedient werden können. Die Fortführungsprognose wird auch als Zahlungsfähigkeitsprognose bezeichnet, da Sie die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Unternehmens darstellt. Unsere Experten können gemeinsam mit Ihnen schauen, ob es möglich ist, dass einer der Gläubiger eine Rangrücktrittserklärung abgibt und so dazu beiträgt die Insolvenz zu vermeiden. Unter Umständen kann mit der Rangrücktrittserklärung des Gläubigers die Überschuldung vermieden werden. Weitere Informationen zur Rangrücktrittserklärung finden Sie hier.

Konsequenzen der Fortführungsprognose…

…oder was passiert, wenn diese negativ ausfällt

Die Fortführungsprognose kann auch gegenteilig ausfallen, also negativ. Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor. Damit ist der Schuldner gezwungen Insolvenz anzumelden, denn es liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor. Tut er dies nicht, macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Einerseits stellt die Fortführungsprognose den Schuldner vor eine endgültige Entscheidung. Auf der anderen Seite bietet sie den Verantwortlichen aber auch Sicherheit, wenn es eine positive Fortführungsprognose ist.

Die positive Fortführungsprognose im Insolvenzrecht

§ 19 Abs. 2 InsO

Sobald das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, haben die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Das besagt § 19 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) und der Überschuldungsbegriff. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, macht die Insolvenzordnung eine Ausnahme und befreit die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft von der Insolvenzantragspflicht. Doch wann geht man von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus und wann liegt doch ein Insolvenzeröffnunsgrund vor?

Dazu bedarf es einer positiven Fortführungsprognose. Die positive Fortführungsprognose zeigt auf, dass die Gesellschaft im laufenden und folgenden Geschäftsjahr die fälligen Zahlungsverpflichtungen bedienen kann. Dieser Zeitraum wird auch Prognosezeitraum genannt. Die Insolvenzordnung geht davon aus, dass die positive Fortführungsprognose eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufzeigt.

Positive Fortführungsprognose = insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus ausschließen

Primärprognose und Sekundärprognose

Die insolvenzrechtliche positive Fortführungsprognose gibt der Gesellschaft die Möglichkeit trotz rechnerischer Überschuldung den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung auszuschließen.

Dazu wird eine Primärprognose und eine Sekundärprognose erstellt. Die Primärprognose enthält die Einhaltung der Zahlungsfähigkeit in einem festgesetzten Zeitraum. In der Regel geht man vom Ende des Geschäftsjahres aus.

Die Sekundärprognose definiert die längerfristige Überlebensfähigkeit, denn allein mit der Primärprognose sind krisenbehaftete Gesellschaften überwiegend nicht überlebensfähig. Der Planungszeitraum der Sekundärprognose umfasst einen größeren Zeitraum und muss in jedem Fall individuell auf das Unternehmen angepasst werden.

Überschuldungs- und Insolvenzexperten beraten Sie

Unsere Leistungen für Sie

Eine Insolvenz fällt nicht vom Himmel. Sie ist die letzte Stufe einer wirtschaftlichen Krise. Vorausgegangen sind die bekannten Krisenstufen, die letztlich in die Liquiditätskrise münden. Wir haben Ihnen den Überschuldungsbegriff definiert und Ihnen die Insolvenzeröffnungsgründe dargestellt. Nehmen Sie die Krise ernst und versäumen Sie es nicht rechtzeitig zu handeln. Wir erstellen für Sie die Fortbestehensprognose und Fortführungsprognose. Verlassen Sie sich auf die wirtschaftliche Expertise und umfangreiche Erfahrung unserer Experten. Gerne beraten wir Sie auch nach Erstellung der Fortbestehensprognose und schauen gemeinsam mit Ihnen, wie es weitergehen kann und muss. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und rufen Sie uns am besten heute noch an.

Ihre Vorteile der Zusammenarbeit:

  • Erstellung von integrierten Unternehmensplanungen bestehend aus Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung
  • Erstellung von Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen
  • Plausibilisierung von Fortbestehensprognose und Fortführungsprognosen
  • Einsatz von Wirtschaftsprüfern sowie Planungs- und Bewertungsprofessionals mit umfangreicher Erfahrung
  • Termingerechte Gutachtertätigkeit auch in zeitkritischen Fällen
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