Fortführungsprognose Beispiel

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose

Zu unterscheiden sind die handelsrechtliche Fortführungsprognose und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose. Wir wollen Ihnen ein Fortführungsprognose Beispiel kurz und kompakt darstellen.

Für ausführliche Informationen und eine persönliche Beratung rufen Sie unsere Sanierungsberater an und vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung.

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Fortführungsprognose Beispiel: Die Regelvermutung über die Unternehmensfortführung

Der § 252 Abs. 1 S. 2 HGB – das „Going-Concern-Prinzip“

Die Fortführungsprognose stellt nach § 252 Abs. 1 S. 2 HGB die Regelvermutung auf, dass die Unternehmensfortführung gesichert ist, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne sichert und ohne Probleme auf finanzielle Mittel zugreifen kann. Zudem darf keine bilanzielle Überschuldung drohen und die Unternehmensfortführung muss gewollt sein.

Treffen diese Kriterien nicht zu, muss die Geschäftsführung die Unternehmensfortführung hinterfragen. Dazu wird eine Fortführungsprognose erstellt.

Eine positive Fortführungsprognose wird abgegeben, wenn die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Planungszeitraum von mindestens 12 Monaten nicht eintreten. Zudem darf auch keine Zahlungsunfähigkeit drohen.

Fortführungsprognose Beispiel: Die Insolvenzantragspflicht

Was passiert bei einer negativen Fortführungsprognose?

Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, ist dieser Umstand ein Insolvenzantragsgrund. Bei einer negativen Fortführungsprognose ist die Unternehmensfortführung nicht gesichert. Möglicherweise droht die Zahlungsunfähigkeit, wird die Fortführung nicht gewollt und / oder die Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit lassen sich nicht vermeiden.

Die Fortführungsprognose erstellen lassen

Was unsere Sanierungsexperten für Sie tun können

Sowohl das IDW als auch der BGH sehen vor, bzw. empfehlen verbindlich, dass die Fortführungsprognose von unabhängigen und fachlich versierten Sanierungsexperten erstellt wird. Warum wird die Zusammenarbeit mit unabhängigen Dritten gefordert?

Beide Instanzen befürchten, dass möglicherweise sogenannte „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt werden und / oder die Betriebszugehörigkeit den Blick auf die Tatsachen trübt. Unabhängige Dritte sind zum einen Experten in der Erstellung von Fortführungsprognose und haben einen ganz neutralen Blick auf die Tatsachen.

Gerne stellen wir Ihnen unsere Leistungen vor:

  • Erstellung von integrierten Unternehmensplanungen für Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen, bestehend aus Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung
  • Erstellung von Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen
  • Plausibilisierung von bestehenden Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen

Vorteile der Zusammenarbeit mit unseren Sanierungsexperten:

  • Einsatz von Wirtschaftsprüfern sowie Planungs- und Bewertungsprofessionals mit umfangreicher Erfahrung
  • Termingerechte Gutachtertätigkeit auch in zeitkritischen Fällen
  • Umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Anforderungen

Vermeiden Sie Haftungsfallen!

Beachten Sie, dass mit einer positiven Fortführungsprognose zum einen den Vorwurf der schuldhaften Verzögerung des Insolvenzantrages vermeiden können. Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand, der mit bis zu einer Haftstrafe bestraft werden kann.

Darüber hinaus klären sich auch Haftungsfragen sehr viel früher, denn Sie können sich gegen die Gefahr der Insolvenzanfechtung absichern. Zudem entgehen Sie vielen weiteren Haftungsfallen, über die Sie wir gerne in einem persönlichen Gespräch aufklären.

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i.noack

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